Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Kosmetische Mittel müssen gemäß Artikel 19 der EU-KosmetikV gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss:

  • auf den Behältnissen und der Verpackung, also dem im Geschäft sichtbaren Teil des Produktes erfolgen;

    AUSNAHMEN:

    • Die Liste der Bestandteile muss nur auf der Verpackung stehen-
    • Wenn es aus praktischen Gründen wegen der Abmessung nicht möglich ist, braucht die Chargennummer nur auf der Verpackung zu stehen.
    • Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist (z.B. keine Verpackungsschachtel und zu kleines Behältnis), können die besonderen Vorsichtsmaßnahmen und die Liste der Bestandteile auf einem beigepackten oder am Behältnis befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden. Ein Hinweis muss, sofern möglich z.B. mit folgendem Zeichen gegeben werden:

    Hinweis Kosmetik

    Ist auch das nicht möglich (z.B. bei Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln), müssen die Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses angebracht werden.

  • unverwischbar sein;
  • leicht lesbar sein (ausreichende Schriftgröße, guter Kontrast, leicht lesbarer Schrifttyp);
  • deutlich sichtbar sein (nicht versteckt, geeignete Farben);
  • folgenden Angaben enthalten:


    1. Name sowie die eindeutige Anschrift (Post muss ankommen) der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen verantwortlichen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist.
    Sonderregelung:
    Zusätzlich Angabe des Ursprungslandes, sofern das kosmetische Mittel importiert wurde.

    2. Der Nenninhalt zum Zeitpunkt der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe
    AUSNAHMEN:
    • Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten,
    • Gratisproben und Einmalpackungen;
    • Vorverpackungen mit mehreren Stücken, für die die Gewichts- und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist, sofern die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist.
    Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn:
    o sie von außen leicht zu erkennen ist oder
    o das Erzeugnis in der Regel nur als Einheit verkauft wird.


    3. Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist, bzw. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten mit dem Symbol des geöffneten Gefäßes.
    AUSNAHME:
    Grundsätzlich muss bei jedem kosmetischen Mittel entweder ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Verwendungsdauer nach dem Öffnen angegeben sein. Es können auch beide Angaben erfolgen. Nur wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, können beide Angaben entfallen. Das ist z.B. bei Einmalpackungen oder bei Behältnissen, die nicht geöffnet werden, denkbar.

    4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, d.h. Anwendungsbedingungen, die eine sichere Verwendung ermöglichen, insbesondere bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch, mindestens jedoch die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben bei Verwendung dort geregelter Stoffe.

    5. Chargennummer


    6. Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt.


    7. Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 g EU-KosmetikV:
    • mit vorangestellter Angabe "Ingredients"
    • Bestandteile werden mit ihren INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels aufgeführt
    • Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe können als "Parfum" oder "Aroma" zusammengefasst werden, mit Ausnahme von 81  in Anhang III aufgeführten Duftstoffen. Diese sind mit ihren Stoffbezeichnungen anzugeben, wenn sie eine bestimmte festgelegte Konzentration im Produkt übersteigen - weitere Informationen dazu finden Sie hier.
    • Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen mit der Colour-Index-Nummer angegeben werden.
    • Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen hinter der INCI-Bezeichnung mit dem Wort "Nano" in Klammern kenntlich gemacht werden.
    • Sofern keine INCI-Bezeichnung vorhanden ist, ist die chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuches, der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene nichtgeschützte Name (INN) oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität des Bestandteils anzugeben.

    Angaben Angaben


    Gemäß deutscher KosmetikV müssen die Angaben in Deutsch erfolgen, dies trifft besonders auf den Verwendungszweck und die Vorsichtsmaßnahmen zu.

    Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel wird in der deutschen KosmetikV geregelt, dass diese ebenfalls den Anforderungen von Artikel 19 der EU-KosmetikV entsprechen müssen.