Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Mitteilungspflicht bei Tätowiermitteln

Tätowiermittel sind in Deutschland nicht zulassungspflichtig, die Einhaltung der Rechtsvorschriften unterliegt der Sorgfaltspflicht des Herstellers. Dieser muss sich von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit seines Produktes überzeugt haben. Tätowiermittel sind in Deutschland im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und der Tätowiermittelverordnung geregelt.

Die wichtigsten Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter Rechtliche Rahmenbedingungen.

Sinn der rechtlichen Regelung von Tätowiermitteln ist es vor allem, gesundheitliche Risiken dieser Mittel, die im Gegensatz zu kosmetischen Mittel in oder unter der Haut angewendet werden, zu reduzieren. Chemische und mikrobiologische Untersuchungen von Tätowiermitteln, u. a. im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) haben ergeben, dass in diesen Mitteln gesundheitlich bedenkliche Stoffe enthalten sein können. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse zur Untersuchung von Schwermetallen, Konservierungsstoffen und den mikrobiologischen Zustand von Tätowiermitteln können im Bundesweiten Überwachungsplan 2007 S. 75-78 eingesehen werden.

WARUM?

Rezepturen von Tätowiermitteln sind vor der Inverkehrbringung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 TätV).

Die Mitteilung der Rezepturen von bereits auf dem Markt befindlichen sowie neu auf den Markt zu bringenden Tätowiermitteln muss an das BVL erfolgen. Das BVL prüft die Vollständigkeit der Angaben und stellt diese den Giftinformationszentren in Deutschland zur Verfügung. Die Rezepturdaten werden nur für den Zweck einer angemessenen Behandlung von gesundheitlichen Problemen verwendet. Die Daten werden vertraulich behandelt und die Übermittlung zu den Giftinformationszentren erfolgt verschlüsselt.

Diese Mitteilung dient nicht dem Zweck der Prüfung, ob die Mittel rechtskonform oder sicher sind. Dies ist Aufgabe der Hersteller oder Importeure solcher Mittel. Die auf dem Markt befindlichen Tätowiermittel werden stichpunktartig von den Überwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert.

WIE?

Für die Mitteilung ist das Online-Formular „Mitteilung zu Tätowiermittelrezeptur“ im Bundesportal zu verwenden. Eine Anmeldung ist dafür erforderlich. Das Formular wird durch das Bundesportal elektronisch an das BVL übermittelt.

Die Daten müssen, soweit vorhanden, in elektronischer Form übermittelt werden. Sie erhalten eine Bestätigung der Mitteilung für Ihre Unterlagen. Für die Bearbeitung elektronisch eingereichter Unterlagen im oben genannten Format werden keine Gebühren erhoben.

Zum Zweck der Datenspeicherung und der Korrespondenz wird ein BVL-Firmencode für jede mitteilende Firma vergeben. Es ist wichtig, dass die Produkte für die Firma mitgeteilt werden, die auf den Produkten gekennzeichnet ist. Der Firmencode ist vor der Rezepturmitteilung beim BVL über das Online-Formular unter Nennung von Firmenname, Adresse und Tel./E-Mail zu beantragen.

WAS?

Mitgeteilt werden müssen die Rezepturen von Mitteln zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen wie z. B. Permanent Make-up. Für die Mitteilung der Rezepturen von Tätowiermitteln ist u. a. die Angabe des Produktnamens sowie der Bestandteile mit INCI-Bezeichnung und Mengenangabe der einzelnen Bestandteile in Gewichtsprozent notwendig. Wenn für einen Bestandteil kein INCI-Bezeichnung vorhanden ist, muss die übliche chemische Bezeichnung bzw. bei Farbstoffen die CI-Nummer (Colour Index) verwendet werden.

Es müssen nur die in dem Formular geforderten Daten übermittelt werden. Andere Unterlagen wie Sicherheitsdatenblätter o. ä. müssen nicht übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung von Rezepturen per E-Mail grundsätzlich unsicher ist. Das BVL stellt hierzu den öffentlichen Schlüssel für eine Verschlüsselung mittels GnuPG zur Verfügung.