Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Rechtliche Rahmenbedingungen für Tätowiermittel

Bitte beachten Sie, dass mit Ablauf der festgelegten Übergangszeit (04. Januar 2022), die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/2081 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für bestimmte Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up zu beachten sind.

Ab 04. Januar 2023 gilt das Verbot von den Pigmenten Blue 15:3 und Green 7.

Des Weiteren gilt die nationale Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (TätV). Die Tätowiermittel-Verordnung finden Sie im Internet unter Gesetze im Internet im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 53, S.2215-2219.

Grundsätzlich ist bereits im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt, dass es verboten ist, Mittel zum Tätowieren

  • für andere derart herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (§ 26 LFGB) oder
  • unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. (§ 27 LFGB).

Die Tätowiermittel-Verordnung regelt darüber hinaus zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbraucher konkret die erforderliche Kennzeichnung sowie Mitteilungspflichten und verbotene Stoffe. Als Mittel zum Tätowieren gelten z. B. auch Mittel für Permanent Make-up.

§ 1 TätV zählt die Stoffe auf, die beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Tätowiermitteln verboten sind:

  1. Stoffe, die in der EU-Kosmetik-Verordnung in Anhang II aufgeführt sind sowie Farbstoffe, die laut Anhang IV der EU-Kosmetik-Verordnung gemäß Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen.
  2. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 der TätV aufgeführten Amine aufspalten.
  3. Farbstoffe, die in Anlage 2 der TätV aufgeführt sind.
  4. para-Phenylendiamin sowie sein Hydrochlorid oder Sulfat (CI 76060).

§ 2 TätV beinhaltet zwei Mitteilungspflichten:

1. Mitteilung an die zuständige Überwachungsbehörde:

  • im Falle eines Importes nach Deutschland an die zuständige Überwachungsbehörde am Ort des Importes darüber, dass dort ein Import erfolgt
    oder
  • bei der Herstellung von Tätowiermitteln in Deutschland an die zuständige Überwachungsbehörde am Herstellungsort darüber, dass dort Tätowiermittel hergestellt werden.

Eine Liste der für kosmetische Mittel zuständigen Behörden, die in der Regel auch für die Überwachung von Tätowiermitteln zuständig sind, ist hier abrufbar.

2. Mitteilung an das BVL:

  • Die Rezepturen der in Deutschland verwendeten Tätowiermittel müssen vor der Inverkehrbringung dem BVL mitgeteilt werden. Weitere Angaben dazu finden Sie unter dem Punkt Mitteilungspflicht.

§ 3 TätV fordert folgende Kennzeichnung der Produkte:

  1. Die Bezeichnung des Produktes als „Mittel zum Tätowieren“, „Tätowierfarbe“ oder „Tattoo colour“,
  2. Die übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Mittels und seiner Verwendung, die es dem Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglicht, die Art des Mittels zu erkennen.
  3. Die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, welche eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen.
  4. Der Name sowie die Anschrift des Herstellers oder einer Person, die für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.
  5. Das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist, mit „mindestens haltbar bis ...“ unter Angabe von Monat und Jahr.
  6. Die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, die angibt, wie lange das Mittel nach dem Öffnen verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist. Sie ist unverschlüsselt mit den Worten „nach dem Öffnen innerhalb von ... Tag/Tagen zu verwenden“ anzugeben. Ist die angegebene Verwendungsdauer nach dem Öffnen nur unter bestimmten Aufbewahrungsbedingungen einzuhalten, sind auch diese vom Hersteller anzugeben.
  7. Eine Liste der Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung, wenn vorhanden mit INCI-Bezeichnung, ansonsten die chemische Bezeichnung, bzw. die Color Index (CI) Nr. bei Farbstoffen.

Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung:

  1. Die Angaben sind unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar anzubringen.
  2. Die Angaben nach Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 sind in deutscher Sprache auf dem Behältnis und der Verpackung anzugeben.
  3. Kann der volle Wortlaut der Angabe nach Nr. 7 aus technischen Gründen nicht auf dem Behältnis angebracht werden, so muss diese Angabe auf der Verpackung, einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein.

§ 4 TätV fordert, dass bei der Herstellung von Tätowiermitteln die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen sind.