Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Rechtliche Rahmenbedingungen für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Im Mai 2014 ist die europäische Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD) in Kraft getreten und hat zum Ziel die Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in der EU zu harmonisieren, den Gesundheitsschutz zu verbessern und insbesondere Jugendliche vom Einstieg in den Konsum abzuhalten. Erstmalig werden neben Tabakerzeugnissen auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter reguliert. Die Richtlinie beinhaltet erweiterte Warnhinweise zu den Gesundheitsgefahren, Verbote bestimmter Zusatzstoffe (z.B. Aromen wie Menthol) und Regelungen zur Rückverfolgbarkeit sowie fälschungssichere Sicherheitsmerkmale.

Die Tabakproduktrichtlinie wurde in Deutschland in das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) umgesetzt, die seit dem 20. Mai 2016 gelten. Auf der Grundlage einer Änderung des TabakerzG fallen in Deutschland seit dem 01. Januar 2021 auch nikotinfreie Nachfüllflüssigkeiten unter die tabakrechtlichen Anforderungen. Nähere Informationen zu dieser Gesetzesänderung sind als Fachmeldung verfügbar.

Verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sind die Wirtschaftsakteure im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Nachfolgende Informationen stellen eine Übersicht der rechtlichen Anforderungen dar, ersetzen aber nicht die detaillierte Auseinandersetzung mit den relevanten rechtlichen Grundlagen durch den Rechtsunterworfenen.

Folgende Kernelemente sind von Unternehmen bei der Herstellung bzw. Inverkehrbringung von Tabakerzeugnissen zu beachten:

  • Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten sowie deren Nachfüllbehälter müssen vor ihrer Inverkehrbringung von Hersteller und Importeur im EU-CEG-Portal mitgeteilt werden. Pflanzliche Raucherzeugnisse sind ebenfalls vor ihrer Inverkehrbringung mitzuteilen, dafür kann ebenfalls das EU-CEG-Portal genutzt werden. Weitere Informationen sind unter Mitteilungspflicht verfügbar.
  • Händler, die Produkte im grenzüberschreitenden Fernabsatz anbieten, müssen bei den zuständigen Behörden im Sitzland und in dem Mitgliedstaat, in dem die Produkte in den Verkehr gebracht werden sollen, registriert werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite grenzüberschreitender Fernabsatz.
  • Die Anlagen 1 und 2 TabakerzV enthalten Stoffe, die in Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten verboten sind.
  • Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak müssen neben Textwarnhinweisen auch Bildwarnhinweise tragen. Diese können über das „Online-Formular“ beantragt werden.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Anforderungen für Tabakerzeugnisse sind in der unten verlinkten Kurzinfo „Pflichten der verantwortlichen Person vor dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen“ verfügbar.

Seit dem 20. Mai 2019 müssen Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in einem System zur Rückverfolgbarkeit (Track-and-Trace-System) erfasst sein und das individuelle Erkennungsmerkmal tragen. In Deutschland ist die Bundesdruckerei die zentrale Ausgabestelle der individuellen Erkennungsmerkmale (Unique Identifier) für Tabakerzeugnisse gemäß § 7 TabakerzG bzw. § 19 TabakerzV.

Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des BMEL und der Bundesdruckerei unter:

Zum 19. Mai 2020 endete die Übergangsfrist für die Verwendung von Menthol in Rauchtabakerzeugnissen. So ist es seit dem 20. Mai 2020 verboten, mentholhaltige Rauchtabakerzeugnisse, u.a. Zigaretten, Zigarillos oder Wasserpfeifentabak, in den Verkehr zu bringen. Grundlage dafür ist folgender Rechtstext: Tabakerzeugnisverordnung § 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 34.

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ wird in der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD) rechtlich definiert als

„ein Tabakerzeugnis, das
a) nicht in eine der nachstehenden Kategorien fällt: Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch; und
b) nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wird.“

Bei E-Zigaretten und pflanzlichen Raucherzeugnissen, z.B. Kräuterzigaretten, handelt sich nicht um Tabakerzeugnisse, weshalb diese nicht als neuartiges Tabakerzeugnis im Sinne dieser Definition anzusehen sind.

In Deutschland dürfen neuartige Tabakerzeugnisse entsprechend § 12 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Zuständig für die Zulassung in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Nähere Angaben zum elektronischen Antrag (per E-Mail bzw. auf CD/DVD) auf Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse durch den Hersteller oder Importeur sind in § 9 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) aufgeführt.

Dem formlosen Antrag ist Folgendes in elektronischer Form beizufügen:

  • der Name, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,
  • eine Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 TabakerzV,
  • verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,
  • verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und
  • sonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen.

Ergeben sich im Laufe des Verfahrens Änderungen in der Zusammensetzung oder sind neue Studien verfügbar bzw. fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen an, sind diese nachzureichen.

Hinweise:

Bei der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse handelt es sich um Einzelfallprüfungen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können.

Zum 1. Oktober 2021 tritt die Besondere Gebührenverordnung des BMEL (BMELBGebV) in Kraft. Diese regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die im Zuständigkeitsbereich des BMEL erbracht werden. Dies hat zur Folge, dass u. a. für die Erteilung, Änderung und Erweiterung einer Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen nach § 12 TabakerzG ab dem 1. Oktober 2021 Gebühren und Auslagen erhoben werden.

Weitere Informationen können sie der BMELBGebV entnehmen. Zudem werden die Höhe der Gebühren im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt.

Für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt bzw. begonnen wurden, gelten die bis zum 30. September 2021 gültigen gebührenrechtlichen Vorschriften.

Ein Zulassungsantrag ersetzt nicht die für Tabakerzeugnisse allgemein geltenden Mitteilungspflichten (EU-CEG). Die Mitteilung eines Erzeugnisses in EU-CEG als neuartiges Tabakerzeugnis gilt NICHT als Antrag auf Zulassung.

Anforderungen an Nachfüllbehälter (E-Liquids)

Eine Übersicht über wichtige Anforderungen an E-Zigaretten sind in der Abbildung dargestellt. Weitere Informationen sind in der unten verlinkten Kurzinfo „Pflichten der verantwortlichen Person vor dem Inverkehrbringen von E-Zigaretten und E-Liquids“ verfügbar.

Anforderungen an Nachfüllbehälter (E-Liquids) Anforderungen an Nachfüllbehälter (E-Liquids) Anforderungen an Nachfüllbehälter (E-Liquids) Quelle: © BVL

Aufgrund einer Gesetzesänderung unterliegen seit dem 01. Januar 2021 auch nikotinfreie Nachfüllbehälter den Anforderungen des nationalen Tabakrechts. Nähere Hinweise zu den für nikotinfreie Nachfüllbehälter geltenden Anforderungen finden Sie hier.

Bei Fragen zu tabaksteuerrechtlichen Regelungen informieren Sie sich bitte auf den Webseiten des Zoll (www.zoll.de) oder des Bundesministeriums für Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de). Seit dem 1. Juli 2022 sind für sogenannte Substitute für Tabakwaren, wie z.B. Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten mit und ohne Nikotin, Tabaksteuern zu entrichten (Verwendung eines Steuerzeichens). Bei Unsicherheit, ob ein Produkt der Tabaksteuer unterliegt, kann eine Anfrage an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden.


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