Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Zusatzstoffe gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz

Definition

Zusatzstoffe werden in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d definiert als „Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht werden mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken…“. Dabei ist die Wirkung nicht im Sinne der eines Synergisten zu verstehen. Zusatzstoffe sind Produkte, die in Tankmischung mit Pflanzenschutzmitteln angewendet werden und z. B. die Benetzung oder die Haftung von Pflanzenschutzmitteln verbessern oder die Schaumbildung vermindern.

Vorschriften für den Verkehr mit Zusatzstoffen

Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt worden sein gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz.
  • Sie müssen entsprechend den Vorschriften des § 43 Pflanzenschutzgesetz gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.
  • Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen haben, insbesondere nicht auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt.

Informationen über genehmigte Zusatzstoffe

Die Genehmigung von Zusatzstoffen wird vom BVL im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das BVL veröffentlicht eine monatlich aktualisierte Übersicht der Zusatzstoffe. Sie enthält sowohl die gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz aktuell genehmigten Zusatzstoffe als auch eine Liste derjenigen Zusatzstoffe, die vor dem 14. Februar 2012 gelistet wurden und die nur bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig waren. Für diese endete auch die Aufbrauchfrist am 14. Februar 2022 (vgl. § 74 Absatz 10 Pflanzenschutzgesetz).

Das Genehmigungsverfahren

Anträge auf Genehmigung nach § 42 Pflanzenschutzgesetz sind beim BVL zu stellen. Hier finden Sie Informationen für Antragsteller.