Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

In der EU-Wirkstoffbewertung werden unter anderem die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Wirkstoffe ermittelt und bewertet, z. B. Dampfdruck, Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizient und die Löslichkeit in Wasser und organischen Lösungsmitteln. Die Art der zu untersuchenden Eigenschaften, die Prüfmethoden sowie die Bewertungskriterien sind in der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 und der Mitteilung der Kommission 2023/C 344/02 festgelegt. Informationen über die Eigenschaften von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen enthält die Footprint Pesticide Properties Database". Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlicht Berichte mit Daten und Schlussfolgerungen aus der EU-Wirkstoffbewertung. Die chemischen und physikalischen Eigenschaften finden Sie dort jeweils im Dokument "Conclusion on Pesticides", Appendix 1.

Wirkstoffe, aus denen Pflanzenschutzmittel hergestellt werden, sind häufig in charakteristischer Weise verunreinigt. Diese Verunreinigungen können aus den Ausgangsmaterialien stammen oder sie entstehen im Produktionsprozess. Das Material, das direkt aus dem Produktionsprozess stammt, wird als „technischer Wirkstoff" bezeichnet. Bei einem Antrag auf Zulassung müssen Informationen über die Verunreinigungen vorgelegt werden, und zwar für jeden Produktionsort, denn das Verunreinigungsprofil wird von Herstellungsverfahren und Herstellungsanlage beeinflusst. Die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 definiert Verunreinigungen als „signifikant", wenn sie mit mindestens 1 g/kg im technischen Wirkstoff enthalten sind. Verunreinigungen, die die Gesundheit und Umwelt beeinträchtigen können, werden als „relevant" bezeichnet. Sie sind auch bei Gehalten unter 1 g/kg anzugeben. Die Genehmigung eines Wirkstoffs zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln erfolgt mittels einer Durchführungsverordnung, in der sowohl der Mindestreinheitsgrad des technischen Materials als auch die Höchstgehalte relevanter Verunreinigungen aufgeführt sind. Diese festgesetzten Werte haben damit den Charakter gesetzlicher Vorgaben, die bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen sind.