Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Pflanzenschutzmittel-Rückstände auf Lebensmitteln

Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Rückstände in den behandelten Kulturen häufig unvermeidbar. Ein dichtes Regelwerk sorgt aber dafür, dass diese Rückstände kein Risiko für Verbraucher darstellen:

  • Im Zulassungsverfahren wird durch Versuchsreihen ermittelt, wie hoch die Rückstände bei praxisgemäßer Anwendung in den verschiedenen Erzeugnissen sind.
  • Das Bundesinstitut für Risikobewertung beurteilt, ob diese Rückstände unter Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften des Wirkstoffs ein Gesundheitsrisiko darstellen.
  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erarbeitet Vorschläge für Rückstandshöchstgehalte, also maximal zulässige Konzentrationen des Wirkstoffs in den verschiedenen Lebensmitteln und Futtermitteln, und reicht sie bei der Europäischen Kommission ein, die sie dann nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in der EU verbindlich vorschreibt.
  • Die zuständigen Länderbehörden überprüfen bei der Lebensmittelüberwachung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und andere Kontaminanten eingehalten werden.

Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten

Rückstandshöchstgehalte sind Grenzwerte für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die für jeden Wirkstoff und aufgeschlüsselt nach Produkten festgelegt werden, zum Beispiel: Wirkstoff xy in Kohlgemüse 1 mg/kg. Die Festlegung dieser Werte erfolgt in einem europäischen Gemeinschaftsverfahren. Das Prinzip dabei ist: Nicht höher als nötig, aber niemals über der toxikologisch vertretbaren Grenze. Zunächst wird ermittelt, in welcher Höhe Rückstände bei der vorgesehenen Anwendung auftreten. Grundlage sind Versuche, in denen nach praxisüblicher Anwendung in regelmäßigen Abständen Proben entnommen und analysiert werden. Sofern von Bedeutung werden auch verarbeitete Produkte, zum Beispiel Bier, Wein oder Saft, auf Rückstände untersucht. Wenn Rückstände in Futtermitteln auftreten können, gehören auch Fütterungsversuche mit Nutztieren zum Programm, um festzustellen, ob Rückstände in Fleisch, Milch oder Eier übertreten können. Wenn sich in diesen Versuchen z. B. herausstellt, dass Rückstände in einem Erzeugnis immer unter 2 mg/kg liegen, dann wird der Höchstgehalt auf diesen Wert festgesetzt, vorausgesetzt natürlich, er ist gesundheitlich unbedenklich. Die EU-Richtlinie über Rückstandshöchstgehalte schreibt vor, dass bei der Festlegung die Risiken für besonders gefährdete Gruppen, wie Kinder und Ungeborene, berücksichtigt werden müssen.

Europäische Höchstgehalte können auch für Wirkstoffe festgesetzt werden, die in der EU nicht zur Anwendung zugelassen sind, deren Rückstände aber in importierten Erzeugnissen auftreten. Für Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, die in den Tabellen nicht mit einem Höchstgehalt aufgeführt sind, gilt ein Grenzwert von 0,01 mg/kg; es bleibt also nichts ungeregelt. Höchstgehalte erfahren von Zeit zu Zeit Änderungen, veranlasst z.B. durch eine toxikologische Neubewertung des Wirkstoffs. Hintergrund kann auch eine Änderung in der Verwendung des Wirkstoffs sein: Wenn ein Wirkstoff zunächst nur zur Anwendung in Getreide zugelassen war und der Zulassungsinhaber nun eine Ausweitung auf Gemüsekulturen beantragt, dann müssen für diese Kulturen die Ersatzwerte von 0,01 mg/kg durch eigens festgesetzte Höchstgehalte abgelöst werden, bevor die Zulassung für Gemüsekulturen erteilt werden kann.

Lebensmittelüberwachung

Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung überprüfen die zuständigen Behörden in den Bundesländern, ob Lebens- und Futtermittel die zulässigen Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einhalten. Verstöße gegen rechtliche Vorschriften werden geahndet und beanstandete Produkte im Falle einer Gesundheitsgefährdung aus dem Handel genommen.