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Pflanzen­schutz­mittel für Haus und Kleingarten

In Haus und Kleingarten dürfen ohne Sachkundenachweis nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die den Aufdruck tragen "Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig". Über die Eignung für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender entscheidet das BVL bei der Zulassung. Kriterien sind unter anderem die Eigenschaften der Mittel, Art und Größe der Verpackung und die Dosiereinrichtung.

Auch wenn diese Mittel einfach in der Handhabung sind und vergleichsweise günstige Eigenschaften haben, sollten sie dennoch mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein angewendet werden. Die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten auch für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender. So darf die Anwendung nur in den zugelassenen Anwendungsgebieten erfolgen und es sind die Anwendungsbestimmungen einzuhalten. Anwenderinnen und Anwender sollten sorgfältig die Gebrauchsanleitung lesen und beachten; darin steht alles, was zur sicheren und vorschriftsmäßigen Anwendung nötig ist.

Bei der Anwendung von Mitteln im Haus- und Kleingartenbereich sind immer lange Hose und langärmeliges Oberteil aus möglichst dickem Material zu tragen. Nach der Verwendung des Mittels sollte die Oberbekleidung ausgezogen und separat gewaschen werden. Einweghandschuhe, die mindestens der Schutzstufe G1 entsprechen sind für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten geeignet. Alternativen sind im Internetangebot des BVL im Abschnitt Schutzhandschuhe zu finden. Außerdem ist festes, geschlossenes Schuhwerk zum Schutz vor Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Wenn Augenschutz vorgeschrieben ist, kann eine Schutzbrille mit Seitenschutz oder eine Korbbrille verwendet werden.

Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Flächen und im Übrigen nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden dürfen. Auf anderen Flächen, z. B. Wegen, Wegrändern, Garagenzufahrten und Stellplätzen sind Pflanzenschutzmittel tabu. Anwendungen dort stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld geahndet werden können. Das Verbot gilt auch dann, wenn in der Gebrauchsanleitung eines Pflanzenschutzmittels Anwendungsgebiete wie "Wege und Plätze", "Wege und Plätze mit Holzgewächsen" oder "Wege und Plätze ohne Holzgewächse" aufgeführt sind. Die Anwendung ist nur erlaubt, wenn zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung bei dem Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes beantragt und genehmigt wird, auf dem sich die beantragte Fläche befindet.

Eine Leitlinie der Bundesländer gibt Beispiele für Flächen, auf denen eine Anwendung verboten ist, und nennt Kriterien für die Genehmigung von Anträgen. Hinweise zur Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen und zum Gewässerschutz finden Sie im Internetangebot des Arbeitskreises "Wasser- und Pflanzenschutz".

Alle Pflanzenschutzmittel, auch die für den Haus- und Kleingartenbereich, unterliegen dem Selbstbedienungsverbot. Vor dem Kauf sollte man sich ausführlich über den Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel informieren. Verkäuferinnen und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sind gesetzlich zur Beratung verpflichtet. Kundinnen und Kunden sollten auch nach Alternativen fragen. Beratung zu Schädlingen und Bekämpfungsmöglichkeiten bieten auch die Amtlichen Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der Länder (Pflanzenschutzdienste).

Wer sich über die zulässigen Mittel für Haus und Kleingarten informieren möchte, findet in der Online-Datenbank des BVL eine entsprechende Auswahlmöglichkeit.