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Gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, wenn sich die Einstufung von darin enthaltenen Wirkstoffen oder Beistoffen ändert

Bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln kann es zu Änderungen in der gefahrstoffrechtlichen Einstufung von Substanzen kommen, die als Wirkstoffe oder Beistoffe darin enthalten sind. Das BVL weist daher auf die Pflicht der Hersteller und Zulassungsinhaber hin, ihm Änderungen der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der Wirk- bzw. Beistoffe ihrer Pflanzenschutzmittel unverzüglich mitzuteilen. Das Vorgehen bei der Änderung der Einstufung und Kennzeichnung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln hat das BVL in der Bekanntmachung 11/02/09 vom 26. Mai 2011 veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist am 1. Juni 2011 im Bundesanzeiger erschienen (Ausgabe 84, S. 2022). Nachfolgend ist sie im Wortlaut wiedergegeben:

"Bekanntmachung über das Vorgehen zur gefahrstoffrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, wenn sich die gefahrstoffrechtliche Einstufung von darin enthaltenen Wirkstoffen oder Beistoffen ändert (BVL 11/02/09) vom 26. Mai 2011

Für die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels ist grundsätzlich der Hersteller bzw. Inhaber der Zulassung verantwortlich. Dies steht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Regelungen zur gefahrstoffrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Regelungen des Artikels 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stehen hierzu nicht im Widerspruch.

Nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 schließt eine Zulassung eines Pflanzschutzmittels auch eine Einstufung des Pflanzschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein. Im Zulassungsverfahren überprüft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Zusammenarbeit mit den Bewertungsbehörden die Vorschläge des Antragstellers zur gefahrstoffrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung und passt diese an, soweit dies erforderlich ist. Nach Erteilung der Zulassung können neue Erkenntnisse dazu führen, dass ein Bestandteil eines Pflanzenschutzmittels gefahrstoffrechtlich neu eingestuft werden muss. Aufgrund dessen muss ggf. die gefahrstoffrechtliche Einstufung des Pflanzenschutzmittels angepasst werden, was unter Umständen zu Änderungen im Anwenderschutz und in der Zulassungsfähigkeit z.B. für den Haus- und Kleingartenbereich führen kann. Der Zulassungsinhaber kann bei einer Änderung der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der Wirk- bzw. Beistoffe seines Pflanzenschutzmittels diese verhältnismäßig schnell und ohne großen Aufwand über seine Lieferantenkette erfahren. Nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat er diese Änderung unverzüglich dem BVL mitzuteilen. Nach der Mitteilung des Zulassungsinhabers überprüft das BVL in Zusammenarbeit mit den Bewertungsbehörden, ob der Schutz von Mensch und Umwelt weiterhin gewährleistet ist. Hinweise auf Änderungen der gefahrstoffrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung eines Wirk- bzw. Beistoffes nutzt das BVL, um andere Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirk- bzw. Beistoff zu überprüfen. Wenn notwendig, werden betroffene Zulassungen angepasst."

Das hier beschriebene Vorgehen wird ab dem 14. Juni 2011 angewendet.