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Definition des Anwendungsbereichs "Gewächshaus"

In Zulassungs- und Genehmigungsbescheiden von Pflanzenschutzmitteln werden vom BVL Angaben zur sachgerechten Anwendung der Mittel beschrieben. Unter anderem wird durch den Anwendungsbereich (Räume, Lager, Mühlen, Freiland, unter Glas, etc.) vorgegeben, wo (an welchen Stellen oder Örtlichkeiten) die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erfolgen darf. Nur für diese Anwendungsbereiche erfolgt die Prüfung auf Wirksamkeit und die Risikoabschätzung für Mensch, Tier und Naturhaushalt. Der Anwendungsbereich "unter Glas" bedurfte aufgrund seiner wenig exakten Abgrenzung zu anderen Anwendungsbereichen der genaueren Bestimmung. In diesem Zusammenhang wird der Begriff des Anwendungsbereichs "unter Glas" durch "Gewächshaus" ersetzt. Die nachfolgende Definition gilt somit sowohl für bestehende Zulassungen, die noch den Anwendungsbereich "unter Glas" enthalten, als auch für kommende Zulassungen, die den Anwendungsbereich "Gewächshaus" enthalten.

Eine inhaltliche Änderung bestehender Zulassungen ist damit nicht verbunden. Eine Bescheiderteilung ist daher nicht erforderlich, ebenso müssen Änderungen in der Gebrauchsanleitung bestehender Zulassungen nicht vorgenommen werden, sondern erst bei Anträgen auf erneute Zulassung.

Definition

Der Anwendungsbereich "Gewächshaus" wird bestimmt als ein begehbarer, ortsfester, in sich abgeschlossener mit transparenter Außenhülle versehener Produktionsstandort für Kulturpflanzen. Die Art der verwendeten lichtdurchlässigen Materialien (Glas, Kunststoff, Folie, etc.), die Beschaffenheit des Bodens (Betondecke, Folien oder gewachsener Boden) sowie ein Luftaustausch über die Lüftung zwischen Gewächshaus und Umgebung sind dabei unerheblich.

Ins Englische wird "Gewächshaus" mit "greenhouse" übersetzt.

Erläuterungen

Der Begriff "ortsfest" soll verhindern, dass kurz nach einer Applikation unter Umständen ein begehbarer Folientunnel abgebaut wird und so beispielsweise die Gefahr der Stoffauswaschung bestünde.

"In sich abgeschlossen" soll heißen, dass mindestens zum Zeitpunkt der Anwendung des Pflanzenschutzmittels alle Seitenwände und Dächer des Gewächshauses geschlossen sind. Davon ausgenommen sind Lüftungsklappen und Ein- bzw. Ausgänge.

Nach der Definition stellen auch begehbare Folientunnel "Gewächshäuser" dar. Hingegen werden Flachabdeckungen im Freiland (z. B. Flachfolieneinsatz, nicht begehbare Folientunnel) nicht unter dem Anwendungsbereich "Gewächshaus" subsumiert. Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln z. B. vor dem Auflegen von Flachfolien oder unter nicht begehbaren Folientunneln werden dem Anwendungsbereich "Freiland" zugeordnet.

Die englische Bezeichnung "protected cultivation" soll vermieden werden, da er zu ungenau und verwirrend ist – so könnte man darunter auch einen Einsatz von Flachfolien oder auch von Hagel- und Vogelschutznetzen verstehen. Die Bezeichnung "glasshouse" soll im Englischen ebenso vermieden werden, da der Bezug zu einer ausschließlichen Glasabdeckung nahe liegend wäre.