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Prüfung der Kulturpflanzenverträglichkeit mit doppelter Aufwandmenge

Mit dem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sind zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören auch Unterlagen die belegen, dass das Pflanzenschutzmittel eine vertretbare Kulturpflanzenverträglichkeit aufweist.

Bei Herbiziden ist diese Prüfung zusätzlich zu der beantragten Aufwandmenge auch mit der doppelten Aufwandmenge vorzunehmen, bei Saat- und Pflanzgutbehandlungen mit mindestens 150 % der beantragten Aufwandmenge, bei anderen Pflanzenschutzmitteln nur dann, wenn sich im Rahmen der Wirkungsversuche schädliche Nebenwirkungen, auch solche vorübergehender Art, zeigten. Daher wird in den Prüfrichtlinien für Herbizide und einige Wachstumsregler auch auf das entsprechende Prüfdesign eingegangen, wobei bei Herbiziden neben der doppelten Aufwandmenge insbesondere von Bedeutung ist, dass diese Prüfung unter unkrautfreien Bedingungen durchzuführen ist. Zusätzlich ist die entsprechende EPPO-Prüfrichtlinie zur Bewertung der Phytotoxizität 1/135 (2) (verfügbar in deutscher Übersetzung) zu beachten.

Die Prüfung der Kulturpflanzenverträglichkeit mit der doppelten Aufwandmenge soll unter weitgehend schadorganismusfreien Bedingungen nach den jeweiligen spezifischen Prüfrichtlinien für die einzelnen Kulturen durchgeführt werden. Insbesondere sind die Behandlung und Erhebungen entsprechend der dort niedergelegten Vorgaben durchzuführen, wobei lediglich die Kulturpflanzenverträglichkeit zu allen Terminen zu erfassen ist. Dabei sind die festgestellten Schadsymptome genau zu beschreiben. In der Regel muss die Kultur ertragsmäßig beerntet und eine quantitative und qualitative Ertragsanalyse durchgeführt werden. Neben einer unbehandelten Kontrolle und einem Vergleichsmittel (mit dem zugelassenen Aufwand) ist das Prüfmittel mit der beantragten und der doppelten Aufwandmenge zu prüfen. Bei Herbiziden muss ein Vergleichsmittel mit geprüft werden, in anderen Wirkungsbereichen (Fungizide, Insektizide etc.) kann auf die Prüfung eines Vergleichsmittels verzichtet werden, da es in der Regel keine Vergleichsmittel mit bekannten phytotoxischen Eigenschaften gibt. Gleiches Prüfmuster gilt für Saat- und Pflanzgutbehandlungen mit mindestens 150 % der beantragten Aufwandmenge.

Die Untersuchungen sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Experimentellen Praxis (GEP) von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen durchzuführen. In der Regel sind Versuche aus mindestens zwei Vegetationsperioden bzw. zwei verschiedenen Anbausätzen je Kultur erforderlich. Die konkrete Anzahl der notwendigen Versuche richtet sich nach den erzielten Ergebnissen und dem Anwendungsumfang. Bei kleinen Kulturen oder bei einem geringen Anwendungsumfang in einer Kultur sind nur wenige Versuche erforderlich; unter Umständen kann auf Versuche mit der doppelten Aufwandmenge ganz verzichtet werden. Abgesehen von den Herbiziden ist zwischen nahestehenden Kulturen häufig auch eine Übertragung der Bewertung ohne eigene Versuche zur Kulturpflanzenverträglichkeit möglich. Bei Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Anwendungen in einer Kultur sind die Versuche mit der höchsten für die Kultur vorgesehenen Aufwandmenge vorzunehmen; nur im Falle von deutlichen Effekten sind auch Versuche mit entsprechend niedrigeren Aufwandmengen notwendig. Sind dabei allerdings die Behandlungszeitpunkte sehr unterschiedlich, sind gegebenenfalls Einzelprüfungen erforderlich. Sofern sortenabhängige Reaktionen bekannt oder zu erwarten sind, sind die Versuche zur Kulturpflanzenverträglichkeit mit mehreren Sorten durchzuführen.