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Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Hinweise für Antragsteller

Gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 29 der Verordnung gewährten Zulassung deren Anerkennung in Deutschland beantragen. Bei der Antragstellung in Deutschland sind die folgenden in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung benannten Unterlagen vorzulegen:

  1. eine Kopie der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Zulassung sowie eine deutsche oder englische Übersetzung;
  2. eine förmliche Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel mit dem vom Referenzmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist;
  3. ein vollständiges Dossier gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung, das zu der Zulassung im erstbewertenden Mitgliedstaat geführt hat. Deutschland macht damit von der in Art. 42 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung eingeräumten Möglichkeit in jedem Fall Gebrauch, sich das vollständige Dossier vorlegen zu lassen.
  4. ein Bewertungsbericht des Referenzmitgliedstaats mit Informationen über die Bewertung des Pflanzenschutzmittels und die diesbezügliche Entscheidung. Dieser Punkt ist in der Regel durch die Vorlage des Registration Reports (RR) abzudecken.