Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Umgang mit der „Liste der Wirkstoffe, die voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung erfüllen“ in Deutschland

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert über den rechtlichen Status und den Umgang mit der Bekanntmachung der Kommission 2018/C 265/02 (siehe unten) und der darin enthaltenen „Liste der Wirkstoffe, die voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung erfüllen“. In der Liste werden Wirkstoffe bzw. Mikroorganismen aufgeführt, die in der EU als Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe genehmigt sind, und von denen vermutet wird, dass sie die Kriterien für Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen könnten. Eine Genehmigung als Wirkstoff mit geringem Risiko steht für alle genannten Wirkstoffe noch aus. Die Mehrzahl der Wirkstoffe wird im derzeit laufenden AIR4-Programm überprüft.

Die Europäische Kommission hat bisher nicht darüber informiert, ob diese Liste aktualisiert wird. Deshalb sollten Interessierte den aktuellen Genehmigungsstatus eines Wirkstoffes in der EU Pesticides Database überprüfen.

Rechtsgrundlage

Die Bekanntmachung 2018/C 265/02 ist nicht rechtsverbindlich, da sie kein Rechtsakt nach Art. 288 AEUV ist. Sie trifft keine Vorab-Entscheidung hinsichtlich einer eventuellen Genehmigung als Wirkstoff mit geringem Risiko. Eine rechtsverbindliche Entscheidung wird durch die Genehmigung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verkündet.

Umsetzung im nationalen Zulassungsverfahren

Eine Voraussetzung für Anträge auf Zulassung nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist, dass das beantragte Pflanzenschutzmittel ausschließlich genehmigte Wirkstoffe mit geringem Risiko nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält. Ein Eintrag in der von der Kommission erstellten „Liste der Wirkstoffe, die voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung erfüllen“ reicht hingegen nicht aus.

Anträge auf zonale Zulassung mit Deutschland als zonaler Berichterstatter

Für die Antragsarten ZV1 und ZV2 wird Deutschland nicht auf Basis der „Liste der Wirkstoffe, die voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung erfüllen“ Zulassungen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilen. In Deutschland werden solche Zulassungen nach dem üblichen Verfahren für ZV1- und ZV2-Anträge in den dafür vorgesehenen Fristen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und ohne den Zusatz „mit geringem Risiko“ gewährt oder verweigert.

Anträge auf zonale Zulassung mit Deutschland als beteiligter Mitgliedstaat

Bei den Antragsarten ZV3 und ZV4 ist Deutschland nicht der verfahrensleitende Mitgliedstaat. Möglicherweise werden andere Mitgliedstaaten als zRMS auf Basis der „Liste der Wirkstoffe, die voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung erfüllen“ Zulassungen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilen.

Deutschland wird in diesen Fällen kommentieren, dass die Voraussetzungen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht vorliegen, weil:

  • das Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält, die bisher nicht nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind und

  • diese Wirkstoffe lediglich in der „Liste der Wirkstoffe, die voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung erfüllen“ der Kommission erwähnt werden.

In Deutschland werden solche Zulassungen nach dem üblichen Verfahren für ZV3- und ZV4-Anträge in den dafür vorgesehenen Fristen und ohne den Zusatz „mit geringem Risiko“ gewährt oder verweigert.

Anträge auf gegenseitige Anerkennung

Für ZVU-Anträge ist eine 120-tägige Frist vorgesehen (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). In Deutschland werden solche Zulassungen nach den üblichen Voraussetzungen für ZVU-Anträge, ohne den Zusatz „mit geringem Risiko“, gewährt oder verweigert.