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Genehmigungen für Versuche, Flächen der Allgemeinheit und Befallsgegenstände zur Ausfuhr


Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken sind genehmigungspflichtig. Genehmigungen erteilt das BVL auf Antrag.



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Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken sind genehmigungspflichtig. Genehmigungen erteilt das BVL auf Antrag.

Genehmigungen/Anzeigen für Versuchszwecke

Für die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken besteht eine Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht. Zuständig dafür ist das BVL.

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Antrag auf Genehmigung für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sind nur bestimmte Pflanzenschutzmittel erlaubt. Auf Antrag kann das BVL die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf solchen Flächen genehmigen.

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Anwendung an Befallsgegenständen zur Ausfuhr

Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel können vom BVL zur Anwendung an Befallsgegenständen genehmigt werden, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

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