Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Parallelhandel - Rechtliche Rahmenbedingungen

Aus Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ergibt sich, dass die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel für das betreffende Pflanzenschutzmittel im Wesentlichen zu den gleichen Rechtsfolgen führt, wie die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels. Im Einzelnen heißt dies:

Verbringen / Inverkehrbringen

Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, dürfen nach Deutschland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, solange die Genehmigung Bestand hat. Das Inverkehrbringen ist aber ausgeschlossen, wenn eine Genehmigung für den Parallelhandel für den Eigenbedarf beantragt und erteilt wurde.

Kennzeichnung

Ein parallel zu handelndes Pflanzenschutzmittel ist beim Verbringen oder Inverkehrbringen mit seiner Bezeichnung, dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel und der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit der Genehmigung erteilten Nummer zu kennzeichnen. Weiterhin sind die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. von § 47 Pflanzenschutzgesetz anwendbar. Eine entsprechende Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn eine Genehmigung für den Parallelhandel für den Eigenbedarf beantragt und erteilt wurde. In diesen Fällen muss aber der Inhaber der Genehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen.

Anwendung

Wie sich aus Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ergibt, ist ein parallel gehandeltes Pflanzenschutzmittel in gleicher Weise anzuwenden wie das entsprechende Referenzmittel. Es gelten die gleichen Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen. Dies gilt auch im Fall der nachträglichen Änderung der Referenzzulassung. Ebenso gelten Erweiterungen der Referenzzulassung nach Artikel 51 der genannten Verordnung auch für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel. Zulassungen bzw. Genehmigungen auf Grundlage von Artikel 53 (Notfallsituationen im Pflanzenschutz) und Artikel 54 (Forschung und Entwicklung) der genannten Verordnung gelten jedoch nicht für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel.

Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Parallelhandel

Der Bestand der Genehmigung ist an den Bestand der jeweiligen Referenzzulassung gebunden. Endet diese durch Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme, so endet zum gleichen Zeitpunkt auch die Gültigkeit erteilter Genehmigungen. Endet also beispielsweise die Zulassung des Referenzmittels nach 10 Jahren, endet zu diesem Zeitpunkt auch die Gültigkeit der Genehmigung. Dies gilt auch dann, wenn das Referenzmittel anschließend erneut zugelassen wird. Soll in diesem Fall das Pflanzenschutzmittel weiter parallel gehandelt werden, ist eine neue Genehmigung erforderlich.

Eine Besonderheit gilt, wenn die Referenzzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wurde. Sofern keine sonstigen Widerrufs- oder Rücknahmegründe vorliegen, endet in diesen Fällen die Gültigkeit der Genehmigung zu dem Zeitpunkt, an dem die Referenzzulassung durch Zeitablauf ausgelaufen wäre.

Abverkaufsfrist / Aufbrauchfrist

Artikel 52 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verweist hinsichtlich Abverkauf und Aufbrauch auf die Regelung in Artikel 46 der genannten Verordnung. Insofern gelten für Pflanzenschutzmittel, die auf Grundlage einer Genehmigung für den Parallelhandel nach Deutschland verbracht und hier in Verkehr gebracht wurden, die gleichen Regelungen wie für zugelassene Pflanzenschutzmittel. Konkret heißt dies:

Abverkauf: Es gilt eine Frist von 6 Monaten ab dem Ende der Genehmigung (§ 28 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz).

Aufbrauch: Es gilt eine Frist von 18 Monaten ab dem Ende der Genehmigung (§ 12 Absatz 5 Pflanzenschutzgesetz).

Abverkaufs- und Aufbrauchfristen können im Einzelfall durch EU-Rechtsakte beschränkt sein.

Produktbeobachtung und Meldepflicht

Der Händler des Pflanzenschutzmittels hat sein Produkt in gleicher Weise wie ein Zulassungsinhaber zu beobachten. Sowie er neue Erkenntnisse über Auswirkungen des gehandelten Mittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. den Naturhaushalt erlangt, ist er verpflichtet, diese umgehend dem BVL mitzuteilen. Schließlich muss der Händler, wie der Zulassungsinhaber auch, dem BVL jährlich melden, welche Pflanzenschutzmittel er in welcher Menge nach Deutschland verbracht und hier in Verkehr gebracht hat.