Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die EU-Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) stellt seit dem 14. Juni 2011 unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten dar. Diese Verordnung braucht also nicht in nationales Recht umgesetzt zu werden. Über des Gemeinschaftsrecht der EU hinaus sind aber eine Reihe von Regelungen zur Anwendung und zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf nationaler Ebene zu treffen. Dazu dient das deutsche Pflanzenschutzgesetz. Es legt z. B. die Zuständigkeiten der Behörden bei der Zulassung und Überwachung von Pflanzenschutzmitteln fest. Im Februar 2012 wurde das Pflanzenschutzgesetz mit dem Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes grundlegend novelliert.

Einzelheiten sind in Verordnungen niedergelegt. So enthält die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Verbote und Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Wirkstoffen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung regelt die Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung führt aus, welche Kenntnisse jemand nachweisen muss, der entweder Pflanzenschutzmittel gewerblich anwendet oder im Handel tätig ist. Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung legt die Anforderungen an Geräte fest, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. In der Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen werden die diesbezüglichen Genehmigungsverfahren geregelt.

Gebühren werden nach der Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (gültig bis 30. September 2021) erhoben.

Am 1. Oktober 2021 tritt eine neue Gebührenverordnung in Kraft. Die neue BMELBGebV (gültig ab 1. Oktober 2021) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen aber noch nicht vollständig erbracht wurde, werden gemäß der Übergangsvorschrift in § 7 BMELBGebV die bis zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften weiter angewendet.