Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Schutz von Nutzarthropoden (andere als Bienen) - Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

Fachlicher Hintergrund

In Deutschland werden Pflanzenschutzmittel (PSM) bezüglich ihrer Wirkung auf Nutzarthropoden gekennzeichnet. Dazu wertet das Julius Kühn-Institut (JKI) im Rahmen des Zulassungsverfahrens die von den Antragstellern eingereichten Studien aus. Als Ergebnis der Bewertung schlägt das JKI eine Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel für relevante Einzelarten vor. In vielen Fällen werden diese Studien aber mit nur zwei Standardtestarten durchgeführt, dem Blattlausparasitoiden Aphidius rhopalosiphi (für Nutzinsekten) und der Raubmilbe Typhlodromus pyri (für Raubmilben und Spinnen). Daher wurde im Jahr 2012, im Zuge der EU-weiten Harmonisierung, die seit 1993 praktizierte artbezogene Kennzeichnung der PSM zu einer gruppenspezifischen Kennzeichnung geändert. Diese Kennzeichnung für die Gruppe der Nutzinsekten bzw. die Gruppe der Raubmilben und Spinnen ist – wie die frühere artspezifische Kennzeichnung – dreistufig aufgebaut. Sie berücksichtigt in der Regel die höchste zugelassene Mittelaufwandmenge und wird für die sensitivste geprüfte Art gewertet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) entscheidet über die endgültige Kennzeichnung (Hinweise/Auflagen).

Kriterien für die Erteilung der Hinweise bzw. Auflagen

Die Einstufung erfolgt in Anlehnung an die Kriterien der International Organization for Biological and Integrated Control of Noxious Animals and Plants:

a) NN1001/NN2001/NN3001

„Das Mittel wird als nicht schädigend/schwach schädigend/schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.“

b) NN1002/NN2002/NN3002

„Das Mittel wird als nicht schädigend/schwach schädigend/schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.“

Diese Einstufung von PSM im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist die Folge einer “worst case”-Bewertung. Eine solche Einstufung kann systembedingt die Wirkungen auf die in der jeweiligen Indikation relevanten Nutzarthropoden nicht umfassend abbilden. Artspezifische Unterschiede in den Auswirkungen der Mittel auf möglicherweise zusätzlich geprüfte Nutzarthropoden (z. B. Marienkäfer, Florfliegen) können den Zulassungsberichten entnommen werden.
Um diese wichtigen Informationen Anwendern und Beratern leichter zugänglich zu machen, wird ab dem 1. September 2018 das Wissensportal „Nützlingsschonender Pflanzenschutz“ vom JKI angeboten.

Rechtlicher Hintergrund

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) die allgemeinen Grundsätze des „Integrierten Pflanzenschutzes“ sowie diejenigen der „Guten Fachlichen Praxis“ einzuhalten. Grundlage hierfür sind der Artikel 14 „Integrierter Pflanzenschutz“ und der Anhang III „Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes“ der Richtlinie 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Grundsatz 5 der in Anhang III dieser Richtlinie definierten acht allgemeinen Grundsätze für den integrierten Pflanzenschutz besagt, dass die eingesetzten Pflanzenschutzmittel soweit wie möglich zielartenspezifisch sein müssen und die geringsten Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben müssen.