Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Anzeige der Verkaufstätigkeit und Aufzeichnungen

Anzeige der Verkaufstätigkeit

Jeder Händler, der Pflanzenschutzmittel verkaufen möchte, muss die Tätigkeit vorab bei der zuständigen Behörde anmelden. Hierzu ist eine Anzeige gemäß § 24 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz in dem Bundesland notwendig, in dem der Betrieb ansässig ist. Werden an mehreren Betriebsstandorten Pflanzenschutzmittel gehandelt, müssen die Anzeigen für alle Standorte bei den jeweils zuständigen Behörden eingereicht werden. Es besteht die Verpflichtung, die Daten aktuell zu halten; Änderungen müssen den Behörden zeitnah mitgeteilt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass neu eingestelltes Verkaufspersonal nachgemeldet werden muss.
Die meisten Behörden stellen Anzeigeformulare zur Verfügung, die im Internet heruntergeladen werden können. Eine Liste der zuständigen Behörden mit Links zu Formularen und Adressdaten ist unten abrufbar.

Anzeige für die Vermittlung des Verkaufs oder der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Wer zu gewerblichen Zwecken die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen oder den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der folgenden Telekommunikationsdaten anzeigen:

  • Name der Firma
  • Handelsregisternummer
  • Name des Ansprechpartners
  • Straße
  • Postleitzahl
  • Ort
  • Telefonnummer
  • E-Mailadresse
  • Internetadresse oder Plattform, über die vermittelt wird.

Zu Vermittlern gemäß § 24 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz gehören auch Internetauktionshäuser und Verkaufsplattformen.

Die Anzeige ist formlos einzureichen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Dienstsitz Braunschweig
Postfach 15 64
38005 Braunschweig
E-Mail: 200@bvl.bund.de
Internet: www.bvl.bund.de

Aufzeichnungspflicht

Händler müssen Aufzeichnungen über die Handelstätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln führen. Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Pflanzenschutzmittel, die eingeführt, ausgeführt, gelagert oder verkauft werden. Rechtsgrundlage ist Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Bei der Dokumentation ist zu beachten, dass die Identität der bezogenen und verkauften Pflanzenschutzmittel, deren Menge sowie die Lieferanten nachvollziehbar sein müssen. Das bedeutet, dass die Zulassungsnummer bzw. GP-Nummer in den Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Aufzeichnungen anzugeben ist. Mittelname, Wirkstoff und Hersteller allein genügen nicht, weil diese Angaben keine eindeutige Identifizierung eines Pflanzenschutzmittels erlauben.

Die Aufbewahrungszeit für Aufzeichnungen und Belege beträgt mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung der jeweiligen Aufzeichnungen bzw. Belege folgt. Die Aufzeichnungen können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Die Informationen können von der zuständigen Behörde eingesehen werden.