Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Vorschriften zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Verkehrsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen

Pflanzenschutzmittel, die zum Verkauf angeboten werden, müssen verkehrsfähig sowie korrekt verpackt und gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar angebracht sein. Lose Beipackzettel reichen nicht aus. Gebinde mit porösen oder beschädigten Kennzeichnungen sind nicht mehr verkehrsfähig. Pflanzenschutzmittel dürfen nur in ihrer Originalverpackung verkauft werden. Eine Abfüllung in kleine Verpackungseinheiten ist nicht zulässig.

Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist mit der 9-stelligen Zulassungsnummer eindeutig gekennzeichnet, z. B. 024395-00.

Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel finden Sie hier.

Nach dem Zulassungsende gilt eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten, es sei denn, die Zulassung wurde von Amts wegen widerrufen. Die Abverkaufsfrist gilt für Ware, die sich zum Zeitpunkt des Zulassungsendes bereits im freien Verkehr befunden hat. Das BVL erstellt vierteljährlich eine tabellarische Übersicht, dort werden in Tabelle 7 beendete Zulassungen mit Abverkaufsfristen aufgeführt. Wird ein Pflanzenschutzmittel nach Auslaufen der Zulassung erneut zugelassen, erhält es eine neue Zulassungsnummer. Material mit der alten Zulassungsnummer ist dann nur noch entsprechend den beschriebenen Abverkaufsregeln verkehrsfähig.

Beim BVL kann ein Newsletter abonniert werden (siehe Seitenende), der per E-Mail unter anderem über den Widerruf von Zulassungen oder die Anordnung des Ruhens von Zulassungen informiert.

Aus anderen EU-Mitgliedstaaten importierte Pflanzenschutzmittel, die mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen, unterliegen dem sogenannten Parallelhandel. Sie sind verkehrsfähig, wenn dafür eine Genehmigung des BVL vorliegt. Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel müssen beim Verbringen oder Verkauf mit ihrer Bezeichnung, dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel und der vom BVL erteilten Genehmigungsnummer (GP-Nummer) gekennzeichnet sein. Die GP-Nummer setzt sich aus der Zulassungsnummer des Referenzmittels, einem Schrägstrich sowie einer dreistelligen Nummer zusammen, z. B. 024395-00/001. Das BVL erstellt eine Liste der Genehmigungen für den Parallelhandel. Die Datei enthält Tabellen der aktuell gültigen Genehmigungen sowie der abgelaufenen Genehmigungen mit den jeweiligen Abverkaufsfristen.

Selbstbedienungsverbot

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in Selbstbedienung verkauft werden. Sie müssen in verschlossenen Schränken oder in nicht frei zugänglichen Lagerräumen aufbewahrt werden. Unter das Selbstbedienungsverbot fallen auch mit Düngern kombinierte Pflanzenschutzmittel, z. B. Rasendünger mit Moosvernichter. Entscheidend ist, ob das Produkt als Pflanzenschutzmittel zugelassen ist (erkennbar an der Zulassungsnummer). Werden Verkaufsdisplays zur Vermarktung spezieller Mittel aufgestellt, ist darauf zu achten, dass diese stabil gebaut und verschlossen sind. Ein Display muss ausgetauscht werden, sobald eine Selbstbedienung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln nur an berufliche Anwender

Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz nur abgegeben werden, wenn der Käufer seine Sachkunde über die Vorlage des Sachkundenachweises Pflanzenschutz in Verbindung mit dem Personalausweis nachgewiesen hat. Die für die Beratung und Kontrolle zuständigen Behörden in den Bundesländern haben eine Leitlinie „Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln an berufliche Anwender“ herausgegeben, die Hinweise zur Umsetzung dieser Vorschrift enthält.

Unterrichtungspflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Beim Verkauf eines Pflanzenschutzmittels muss der Händler den Käufer über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels informieren. Hierzu gehören insbesondere Verbote und Beschränkungen. Ein bloßer Hinweis auf die Gebrauchsanleitung ist dabei nicht ausreichend.

Eine besonders sorgfältige Beratung ist bei Pflanzenschutzmitteln geboten, die zur Anwendung auf befestigten Flächen und auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen zugelassen sind (Anwendungsgebiet z. B. "Wege und Plätze", "Wege und Plätze mit Holzgewächsen" oder "Wege und Plätze ohne Holzgewächse"). Der Verkäufer sollte den Kunden darüber informieren, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen grundsätzlich verboten ist. Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel berechtigt noch nicht zur Anwendung auf den genannten Flächen, sondern es ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Länderbehörde erforderlich. Eine Leitlinie der Länder gibt Beispiele für Flächen, die unter das Anwendungsverbot fallen, und nennt Kriterien für eine Genehmigung von Anträgen nach § 12 Absatz 2 PflSchG (unten abrufbar). Flächen, die dieser Regelung unterliegen, sind beispielsweise

  • Bürgersteige, Auffahrten, Terrassen, Hof- und Abstellflächen
  • Parkplätze, unabhängig vom Untergrund
  • Wege und Plätze, auch innerhalb von Parks und Grünanlagen und im Wohnumfeld
  • Bauwerksbegrünungen (Dachgärten, Tiefgaragen, Fassadenbegrünungen)
  • Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerränder
  • Nichtbegrünte Bereiche von Sportanlagen, z. B. Wege, Plätze, Zuschauerbereiche
  • Betriebsgelände von gewerblichen Unternehmen, Flugbetriebsflächen, Hafenverkehrsflächen, militärische Anlagen
  • Gleisanlagen

Das Bild zeigt Beispiele für befestigte Flächen und sonstige nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen Das Bild zeigt Beispiele für befestigte Flächen und sonstige nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen Quelle: Pflanzenschutzamt Berlin, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Über diesen Link gelangen Sie zum Arbeitskreis Wasser- und Pflanzenschutz. Hier finden Sie Informationen über die Flächen, die unter das Anwendungsverbot fallen, die gesetzlichen Bestimmungen sowie Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz. In der Rubrik Handel werden ein Beispiel für den Ablauf eines Verkaufsgesprächs gegeben und Vorschläge gemacht, wie die Beratung dokumentiert werden kann.

Beachtung der besonderen Abgabebedingungen für Glyphosat

Wenn ein Käufer glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auf befestigten Flächen anwenden möchte, darf es nur verkauft werden, wenn der Käufer vor der Abgabe eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz der zuständigen Behörde vorgelegen kann. Diese besonderen Abgabebedingungen ergeben sich aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, Anlage 4. Deshalb muss der Verkäufer in diesem Fall nach dem geplanten Einsatz des Pflanzenschutzmittels fragen. Gibt der Kunde an, dass er das Mittel z. B. auf Gehwegen, Auffahrten oder Hofflächen anwenden möchte, darf der Verkauf nur erfolgen, wenn der Käufer dem Verkäufer vor der Abgabe eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz der zuständigen Behörde vorlegen kann.

Information von nichtberuflichen Anwendern

Nichtberufliche Anwender sind beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln zusätzlich über die Gefahren beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zu informieren. Das beinhaltet auch allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt. Die allgemeinen Informationen sollten insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung, die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften sowie die Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko berücksichtigen. Das BVL hat hierzu einen Flyer speziell für Hobbygärtner entwickelt, der Tipps zum Kauf, zur Anwendung, zur Lagerung und zur Entsorgung enthält.