Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Beseitigung

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln müssen neben den Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Tier, der Umwelt und des Grundwassers auch pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehören z.B. der Brand- und Wasserschutz. Die zu treffenden Maßnahmen hängen von den gelagerten Mengen und den Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel ab. Auch sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefugten Zutritt zum Lager oder einen Missbrauch zu verhindern.

Sind nicht verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel im Lager vorhanden, müssen diese getrennt von verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln gelagert werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sein, so dass sie nicht verwechselt werden können. Das gilt auch für Pflanzenschutzmittel, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

Bei der Disposition und Bestellung von Pflanzenschutzmitteln sollte beachtet werden, dass die Garantie der Hersteller für eine einwandfreie Produktqualität von Pflanzenschutzmitteln für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Produktionsdatum gilt. Bei länger als zwei Jahre gelagerten Pflanzenschutzmitteln können bei einigen Wirkstoffen oder bestimmten Formulierungstypen Probleme mit dem Mindestwirkstoffgehalt oder der Homogenisierbarkeit auftreten. Daher sollte nach dem Satz „First in First out“ gehandelt werden

Beseitigungspflicht von bestimmten Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, die EU-weit verboten oder mit einem vollständigen Anwendungsverbot nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung belegt sind, unterliegen der Beseitigungspflicht (§ 15 Pflanzenschutzgesetz). Sie dürfen bei einem Händler (und bei Anwendern) nicht gelagert werden, sondern sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

Werden Pflanzenschutzmittel bei einer Kontrolle vorgefunden, die unter die Beseitigungspflicht fallen, wird die Entsorgung angeordnet. Der Händler muss anschließend nachweisen können, dass die Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß entsorgt wurden (Vorlage des Entsorgungsnachweises).

Das BVL erstellt vierteljährlich eine tabellarische Übersicht, dort werden in Tabelle 7 beendete Zulassungen aufgeführt. Hieraus geht auch hervor, für welche Mittel die Beseitigungspflicht gilt.