Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Wenn Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen aus Deutschland in Drittstaaten ausgeführt werden, gelten folgende Regelungen in § 25 des Pflanzenschutzgesetzes:

  • Auf den Pflanzenschutzmittelbehältnissen muss u. a. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und die Art und Menge der enthaltenen Wirkstoffe angegeben sein.
  • Die Pflanzenschutzmittel müssen bezüglich ihrer Anwendung, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung sachgerecht gekennzeichnet sein.
  • Handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland nicht zugelassen oder nicht nach § 31 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sind, müssen sie von den in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln getrennt gelagert und als für die Ausfuhr bestimmt gekennzeichnet sein. Sie müssen nach Chemikalienrecht korrekt verpackt und gekennzeichnet sein.

Von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes sollte vor der Ausfuhr erfragt werden, ob und unter welchen Bedingungen Pflanzenschutzmittel dort eingeführt und eingesetzt werden dürfen.

Sollen Gemeinschaftswaren in ein Drittland verbracht werden, sind sie zum Ausfuhrverfahren anzumelden. Die Anmeldung zum Ausfuhrverfahren erfolgt grundsätzlich bei der für den Ausführer zuständigen Zollstelle im Binnenland. Diese Ausfuhrzollstelle überprüft die Zulässigkeit der Ausfuhr der angemeldeten Waren und überlässt diese ggf. zum Ausfuhrverfahren. Bis zum körperlichen Ausgang aus der EU wird das Ausfuhrverfahren zollamtlich überwacht. Es endet bei der Ausgangszollstelle (in der Regel an einem See- oder Flughafen bzw. an der Landgrenze).

Für die private, nicht-gewerbliche Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in ein Drittland sieht das deutsche Pflanzenschutzrecht keine Einschränkungen vor.

Sowohl gewerbliche als auch private Ausführer müssen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sicherstellen, dass die Produkte bei der Ausfuhr nach geltendem EU-Recht eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind. Diese Verordnung verbietet oder beschränkt die Ausfuhr von bestimmten Stoffen, die auch Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln sein können. Für diese Wirkstoffe bzw. Produkte mit diesen Wirkstoffen ist die Ausfuhr vorab anzuzeigen. Sicherheitsdatenblätter, möglichst in der Sprache des Empfängerlandes, müssen bei der Ausfuhr beigefügt sein. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).