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Das CEP - Certificate of Suitability of Monographs of the European Pharmacopoeia

Zusätzlich zu den Unterlagen zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit eines Tierarzneimittels müssen im Teil II (NTA-Format) bzw. Modul 3 (CTD-Format) des Zulassungsdossiers hinsichtlich der Qualität umfangreiche Daten zum Wirkstoff vorgelegt werden.

Die notwendige Wirkstoffqualität kann gegenüber der Zulassungsbehörde neben der vollständigen Offenlegung der Qualitätsunterlagen sowohl über

  • ein Active Substance Master File (ASMF)

als auch

  • ein Certificate of Suitability of Monographs of the European Pharmacopoeia (CEP)

nachgewiesen werden.

Im Dossierteil zum Wirkstoff können vertrauliche Informationen enthalten sein, die Eigentumsrechte des Wirkstoffherstellers berühren und dem Antragsteller in der Regel nicht zur Verfügung gestellt werden. In der EU können deshalb detaillierte wirkstoffbezogene Informationen direkt vom Wirkstoffhersteller in Form eines ASMF bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.

Sind die Wirkstoffe im Arzneibuch monographiert, kann der Wirkstoffhersteller insbesondere den ASMF unter Beantragung eines sogenannten CEP auch beim Europäischen Direktorat für Arzneimittelqualität (EDQM) einreichen.

Das BVL stützt sich bei der Erteilung von Zulassungen in diesen Fällen auf das CEP. Erteilte CEPs können auf der Homepage des EDQM in der "certification database" recherchiert werden.

Dabei liegt es in der Eigenverantwortung des Antragstellers/Zulassungsinhabers, die Gültigkeit des CEP auf der Internetseite des EDQM zu überprüfen und ggf. korrektive Maßnahmen einzuleiten. Informationen über die in den letzten 6 Monaten durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf die CEPs (suspension, withdrawals, restoration) finden sich auf der Homepage des EDQM unter "Actions on CEPs".

Widerruft das EDQM ein CEP (withdrawal) oder setzt es befristet außer Kraft (suspension), ist der Zulassungsinhaber aufgefordert, eigenverantwortlich die notwendigen Schritte einzuleiten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Wirkstoff des betroffenen Herstellers nicht mehr verwendet wird. Falls sich Chargen von Tierarzneimitteln auf dem Markt befinden, in denen der fragliche Wirkstoff verwendet wurde, ist für diese eine Risikobeurteilung durchzuführen und es sind - falls notwendig - weitere risikominimierende Maßnahmen einzuleiten.

  • Der von dem ungültigen CEP betroffene Wirkstoffhersteller kann nicht mehr bei aktuellen Zulassungsverfahren, oder Variations/Änderungen der Zulassung berücksichtigt werden.
  • Sofern nicht bereits erfolgt, ist unverzüglich die Nennung eines alternativen Herstellers von Wirkstoffen oder Zwischenprodukten per Variation einzureichen.
  • Sollte der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntmachung des Widerrufs (withdrawal) oder befristeten Außerkraftsetzens (suspension) eines CEP durch das EDQM nicht die notwendigen Schritte zur Behebung des Mangels eingeleitet haben, behält sich das BVL nach Prüfung des Einzelfalles vor, das Ruhen und gegebenenfalls den Widerruf der Zulassung gemäß
    § 9 TAMG anzuordnen.