Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Aufgaben des BVL im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von GVO

Der Begriff "Inverkehrbringen" von GVO oder Produkten, die GVO enthalten, bezieht sich auf die Abgabe dieser Produkte an Dritte. Solche Produkte dürfen nur nach einer Genehmigung in Verkehr gebracht werden.

Entscheidungen zum Inverkehrbringen von GVO werden in einem EU-weiten Genehmigungsverfahren getroffen und gelten für alle Mitgliedstaaten der EU. Bei den Genehmigungsverfahren werden die zuständigen Behörden aller EU–Mitgliedstaaten beteiligt. Das BVL ist die zuständige deutsche Behörde.

Es gibt zwei Verfahren, nach welchen das Inverkehrbringen innerhalb der EU genehmigt werden kann.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt für Produkte, die als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden sollen und die GVO enthalten (z. B. Maiskörner) oder aus GVO hergestellt wurden (z. B. Sojaschrot). Hier kann entweder nur der Import und die Verarbeitung oder zusätzlich auch der Anbau in der EU beantragt werden.

Die Richtlinie 2001/18/EG gilt für Produkte, die vermehrungsfähige Organismen enthalten, die aber nicht als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden sollen (z. B. Zierpflanzen).

Produkte aus GVO, die nicht als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden und keine vermehrungsfähigen Organismen enthalten (z. B. Baumwollhemd), benötigen keine Genehmigung zum Inverkehrbringen.

Oft wir das Inverkehrbringen von GVO für die Landwirtschaft auch als "Anbau" bezeichnet.

Im Unterschied zu örtlich und zeitlich begrenzten Freisetzungen ist der landwirtschaftliche Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nicht auf bestimmte Standorte oder Versuchsjahre beschränkt.
Genehmigungen zum Inverkehrbringen werden zunächst auf zehn Jahre begrenzt.

Anträge auf Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/18/EG

Anträge nach der Richtlinie 2001/18/EG auf Inverkehrbringen von GVO, die nicht als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden sollen, können beim BVL gestellt werden. Das BVL prüft die Vollständigkeit, bewertet die Sicherheit und leitet den Antrag zusammen mit einem Bewertungsbericht an die EU-Kommission weiter.

Anträge auf Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Anträge auf Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 können beim BVL oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats gestellt werden. Die Behörde leitet den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter.

Das BVL prüft die Unterlagen und bewertet die Sicherheit der Produkte. Dabei beteiligt das BVL weitere deutsche Behörden. Die Ergebnisse der Bewertung übermittelt das BVL in Form einer Stellungnahme an die EFSA.

Das BVL führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch

Bei Anträgen, die den Anbau von Pflanzen umfassen, wird die zuständige Behörde jeweils eines Mitgliedsstaates der EU von der EFSA beauftragt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Das BVL ist die zuständige Behörde in Deutschland und hat bereits Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Dabei werden weitere nationale Behörden beteiligt.

Das BVL setzt Entscheidungen der EU-Kommission um

Genehmigungen zum Inverkehrbringen nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfolgen direkt durch die EU-Kommission und sind dann für alle Mitgliedstaaten gültig.

Entscheidungen der EU-Kommission zum Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/18/EG müssen erst von dem Mitgliedstaat, in welchem der Antrag eingereicht wurde, umgesetzt werden. Wenn dies geschehen ist, gilt die Genehmigung für alle EU-Mitgliedstaaten.