Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Landwirtschaftliche Systeme mit und ohne gentechnisch veränderte Pflanzen sollen auf Dauer nebeneinander (ko-)existieren können. Koexistenz gewährleistet, dass Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln mit und ohne Gentechnik auch langfristig möglich bleibt.

Koexistenz betrifft immer die Nutzung von geprüft sicheren gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die als solche den strengen Genehmigungsprozess der EU mit umfangreicher Prüfung von gesundheitsrelevanten und umweltbezogenen Risiken durchlaufen und bestanden haben. Koexistenzregeln gelten demnach nicht für Umwelt und Gesundheit, sondern sie werden auf wirtschaftliche Belange bei der Erzeugung von gentechnisch veränderten und konventionellen bzw. ökologisch produzierten Lebens- und Futtermitteln angewendet.

Koexistenz verfolgt das Ziel, eine ausreichende Trennung zwischen der Produktion mit und ohne Gentechnik zu gewährleisten. Für die Sicherung von Koexistenz in Deutschland sind infolgedessen konkrete Maßnahmen für Produktion und Verarbeitung von GVO entwickelt und gesetzlich verankert worden.

Diese Maßnahmen sind:

  • das GVO-Standortregister, das nach der Änderung des Gentechnikgesetzes (GenTG) im Februar 2005 eingerichtet wurde,
  • die Regeln zur guten fachlichen Praxis, die durch die Gentechnik-Pflanzenerzeugungs-Verordnung (GenTPflEV) im April 2008 ergänzt wurden, und
  • die Kennzeichnung von GVO.

Das GVO-Standortregister

Im GVO-Standortregister müssen nach § 16a GenTG alle Flächen in Deutschland registriert werden, auf denen GVO angebaut oder freigesetzt werden. Dies dient der Beobachtung möglicher unerwünschter Auswirkungen von GVO auf die Umwelt und die menschliche oder tierische Gesundheit. Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit informiert werden, um Transparenz zu schaffen und Koexistenz zu ermöglichen. Jeder kann sich über die genauen Angaben zu Lage und Größe der Flächen informieren und sich dies auch auf einer Karte anzeigen lassen. So können sich konventionell wirtschaftende Landwirte erkundigen, ob in ihrer Nähe GVOs angebaut werden und Absprachen treffen, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden. Weiterführende Informationen finden Sie beim GVO-Standortregister.

Regeln zur guten fachlichen Praxis für die Produktion von GVO

Die allgemeinen Regeln zur guten fachlichen Praxis sind in § 16b GenTG festgelegt und werden durch die Gentechnik-Pflanzenerzeugungs-Verordnung (GenTPflEV) für die Produktion gentechnisch veränderter Pflanzen ergänzt und detailliert ausgeführt. Die darin beschriebenen Regeln der guten fachlichen Praxis erläutern den sach- und fachgerechten Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen und sollen unsachgemäßer Handhabung und deren Folgen vorbeugen. Die GenTPflEV basiert auf der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen. Sie besteht aus einem allgemeinen und einem kulturart-spezifischen Teil. Bisher wurden nur kulturart-spezifische Regelungen für Mais entwickelt. Regelungen für weitere Kulturarten sind in Vorbereitung.

Im Einzelnen regelt die Verordnung:

  • die Lagerung, Transport und Ernte der gentechnisch veränderten Pflanzen,
  • die Pflicht, benachbarte Landwirte drei Monate vor Aussaat oder Auspflanzen der gentechnisch veränderten Pflanzen zu informieren (z. B. bei gentechnisch verändertem Mais in einem Umkreis von 300 m um die GV-Fläche),
  • die einzuhaltenden Isolationsabständen zu benachbarten Flächen mit der selben Kulturart (z. B. bei gentechnisch verändertem Mais müssen 150 m zu konventionellen Maisflächen und 300 m Abstand zu ökologisch bewirtschafteten Maisflächen eingehalten werden),
  • die mögliche Verringerung der Abstände zwischen GV- und Nicht-GV-Feldern der gleichen Kulturart durch Absprachen zwischen den betroffenen Landwirten, dies muss dann im Standortregister vermerkt werden
  • die Kontrolle der Flächen im folgenden Jahr auf Durchwuchs, d. h. auf Pflanzen die aus auf dem Feld verbliebenen Pflanzenteilen des vergangenen Jahres, wie z.B. Samen oder Knollen, gewachsen sind,
  • die Aufzeichnung über Details zum Anbau von GVO und deren Aufbewahrung über mindestens fünf Jahre

Kennzeichnung

GVO, sowie Lebens- und Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, müssen gekennzeichnet werden, um eine Vermischung mit konventioneller Ware zu vermeiden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO.