Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Sollen GVO in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden und dort zu Versuchszwecken oder zu kommerziellen Zwecken in die Umwelt ausgebracht (Freisetzung) werden, so muss das BVL und die EU-Kommission über den Export informiert werden. Diese Verpflichtung wird als Exportmeldung bezeichnet und ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 (EU-Recht).