Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen

Inverkehrbringen - Marktzulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln

Der Begriff "Inverkehrbringen" von GVO oder Produkten, die GVO enthalten, bezieht sich auf die Abgabe dieser Produkte an Dritte. Für das Inverkehrbringen von GVO bedarf es einer Genehmigung. Entscheidungen zum Inverkehrbringen von GVOs werden in einem EU-weiten Genehmigungsverfahren getroffen werden und gelten für alle Mitgliedstaaten der EU.

Bei den Genehmigungsverfahren werden die zuständigen Behörden aller EU–Mitgliedstaaten beteiligt. Das BVL ist die zuständige deutsche Behörde. Das BVL gibt Stellungnahmen zu Anträgen auf Inverkehrbringen von GVO im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) ab. Das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI) gibt eine Stellungnahme an das BVL ab.

In den Genehmigungsverfahren wird unterschieden, ob der GVO als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden soll (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) oder nicht (Richtlinie 2001/18/EG). Produkte aus GVO, die nicht als Lebens oder Futtermitel genutzt werden und keine vermehrungsfähigen Organismen enthalten (z. B. Baumwollhemd), benötigen keine Genehmigung zum Inverkehrbringen. Genehmigungen zum Inverkehrbringen werden für bestimmte Verwendungszwecke erteilt, wie etwa für den Import in die EU oder für den Anbau in der EU.

Im Unterschied zu örtlich und zeitlich begrenzten Freisetzungsversuchen ist der landwirtschaftliche Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nicht auf bestimmte Standorte oder Versuchsjahre beschränkt. Genehmigungen zum Inverkehrbringen werden zunächst auf zehn Jahre begrenzt.

Die Überwachung des Inverkehrbringens von GVO und daraus hergestellten Produkten liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Seit 2004 gelten in der EU für die Zulassung und die Kennzeichnung von gentechnisch veränderte Lebensmitteln und Futtermitteln strenge Regeln. Verantwortlich für die wissenschaftliche Sicherheitsbewertung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, die vor 2004 in der EU auf dem Markt waren, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, wenn die Hersteller bei der EU-Kommission Unterlagen zur Sicherheitsbewertung nach den neuen, strengeren Vorschriften eingereicht haben. Zudem muss ein standardisiertes Nachweisverfahren für den jeweiligen GVO zur Verfügung stehen.

Das BVL bietet Informationen zu beantragten und genehmigten GVOs und daraus hergestellten Produkten in den Mitgliedstaaten der EU an.