Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Unter einer Freisetzung versteht man einen Freilandversuch mit GVO, der für eine bestimmte Zeit an einem oder mehreren Standorten durchgeführt wird. Bei dem GVO kann es sich um eine Pflanze, ein Tier oder einen Mikroorganismus handeln. Für jede beabsichtigte Freisetzung muss nach dem Gentechnikgesetz eine Genehmigung beantragt werden, die nur dann erteilt wird, wenn von der geplanten Freisetzung nach dem Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) seit dem 1. April 2004 als Bundesoberbehörde für die Genehmigung von Freisetzungen von GVO verantwortlich. Dabei trifft das BVL Entscheidungen über Freisetzungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, dem Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Robert-Koch-Institut. Das Julius Kühn-Institut, die "Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit" und die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes geben Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab. Im Falle der Freisetzung von gentechnisch veränderten Wirbeltieren oder von gentechnisch veränderten Mikroorganismen die an Wirbeltieren angewendet werden, wird auch das Friedrich-Loeffler-Institut beteiligt.

Die anderen EU-Mitgliedstaaten werden über Freisetzungsanträge informiert und können Stellungnahmen dazu abgeben.

Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig vom Zweck der Freisetzung (z. B. Grundlagenforschung oder Entwicklung neuer Sorten) und jeder Freisetzungsantrag wird einzeln geprüft. Die Überwachung der Freisetzung ist Aufgabe der Behörden des Bundeslandes. Erst wenn im Zuge eines Inverkehrbringen-Verfahrens der EU-weite Anbau eines GVO genehmigt worden ist, ist ein Ausbringen des GVO in die Umwelt ohne eine Freisetzungsgenehmigung möglich.

Anders als GVO, für die eine EU-weite Genehmigung zum Inverkehrbringen erteilt wurde, dürfen GVO, die im Rahmen von Freisetzungsversuchen ausgebracht werden, weder als Lebensmittel noch als Futtermittel verwendet oder zu solchen weiterverarbeitet werden. Es ist jedoch gestattet, sie in gentechnische Anlagen zu bringen und dort weitere Untersuchungen durchzuführen. Nicht mehr benötigtes gentechnisch verändertes Material muss inaktiviert, d. h. vermehrungsunfähig gemacht werden.

Die Erteilung einer Freisetzungsgenehmigung ist in der Regel mit Auflagen für den Antragsteller verbunden. Solche Auflagen beinhalten beispielsweise besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Transport der GVOs oder spezielle Maßnahmen, mit denen die örtliche und zeitliche Begrenzung der Freisetzung sichergestellt wird (Isolationsabstände zu benachbarten Anbauflächen, Nachkontrolle der Versuchsfläche nach Beendigung der Freisetzung).

Häufig gestellte Fragen zu Freisetzungen

Weitere Informationen finden sind auch in den Erläuterungen zu den häufig gestellte Fragen zu Freisetzungen.

Beantragte Freisetzungsvorhaben

Hier finden Sie eine Übersicht zu den in Deutschland und Europa beantragten Freisetzungen.