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Transport von GVO: Innerhalb Deutschlands, Import und Export

Beim Transport gentechnisch veränderter Organismen (GVO) müssen die Regelungen zur Kennzeichnung eingehalten werden und Warenbegleitdokumente (siehe unten) mit mindestens der Identität des GVO, dem Absender und dem Empfänger vorhanden sein.

Besonderheiten, die beim Transport berücksichtigt werden müssen, richten sich zusätzlich nach den unterschiedlichen Verwendungszwecken der GVO, zum Inverkehrbringen, also mit Marktzulassung, zur Freisetzung (für Versuchszwecke) oder zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Dabei müssen entsprechende Rechtsvorschriften beachtet werden.

Unter weitere Informationen (siehe unten) finden Sie detailliert dargestellte Fallbeispiele zu häufig vorkommenden Fragen im Zusammenhang mit dem außerbetrieblichen Transport von GVO.

Transport von GVO innerhalb Deutschlands

GVO, die auf dem freien Markt gehandelt werden dürfen, können unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsvorschriften für GVO wie jede andere Handelsware innerhalb Deutschlands transportiert werden. Umfassende Risikobewertungen im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren haben ergeben, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind. Diese GVO sind aller Wahrscheinlichkeit nach die einzigen, mit denen Verbraucher in Kontakt kommen können.

Marktzulassungen gelten immer EU-weit. Sie werden für die Verarbeitung, z. B. zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, oder für den Anbau von GVO erteilt. Eine Liste der genehmigten GVO in Lebens- und Futtermittel stellt die EU-Kommission zur Verfügung.

Für Transporte von GVO innerhalb Deutschlands, die für Freisetzungen z.B. in einem Feldexperiment, bestimmt sind, gelten besondere Transportbedingungen, die zu jedem dieser Vorhaben im Genehmigungsbescheid individuell geregelt sind. Grundsätzlich gilt, dass diese GVO in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen transportiert werden müssen. So wird gewährleistet, dass während des Transports keine GVO verloren gehen. Das BVL erteilt als zuständige Behörde Genehmigungen für Freisetzungen und informiert auch über den Ablauf der Genehmigungsverfahren.

GVO, die für gentechnischen Arbeiten vorgesehen sind, zum Beispiel in Laboren, Tierställen oder Gewächshäusern, werden von den zuständigen Behörden der Bundesländer, in denen diese Anlagen liegen, einer Risikogruppe zugeordnet. Dafür wird die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zu Rate gezogen, deren Geschäftsstelle im BVL ist. Je nach Risikogruppe sind spezielle Bedingungen für die gentechnischen Arbeiten und den Umgang mit diesen GVO im Gentechnikrecht geregelt.

Der Transport einiger dieser GVO, z. B. von gefährlichen Krankheitserregern, unterliegt zusätzlich dem Gefahrguttransportrecht mit besonderen Auflagen, damit sie nicht in die Umwelt gelangen und Menschen oder Tiere mit ihnen infiziert werden können. Für spezifische Fragen des Transports dieser GVO wird an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, www.bam.de, Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen, gefahrgutverpackungen@bam.de) verwiesen.

Import von GVO

Der Import von GVO nach Deutschland unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften zur Gentechnik in Deutschland. Es dürfen also nur GVO nach Deutschland importiert werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck auch in Deutschland zugelassen sind bzw. die entsprechend angezeigt oder bei gentechnischen Arbeiten angemeldet wurden.

Auf Grund von EU-Regelungen haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter Berufung auf die so genannte „Schutzklausel“, den Import oder den Anbau von GVO kurzfristig auf nationaler Ebene zu untersagen.

Export von GVO

Nach dem Grundverständnis der EU bezieht sich der Begriff „Ausland“ auf Länder außerhalb der EU und „Export“ meint dementsprechend Transport in diese Länder. Innerhalb der EU gibt es einen gemeinschaftlichen Rechtsraum, in dem die gleichen oder angeglichene rechtliche Rahmenbedingungen herrschen.

Voraussetzung für den Export eines GVO ins Ausland zum Inverkehrbringen, zu Freisetzungszwecken oder zur Arbeit in gentechnischen Anlagen ist immer, dass der GVO im Ausland dafür auch zugelassen ist, das heißt, dass der Export nicht das geltende Recht im Bestimmungsland verletzt.

Händler und Verbraucher können sich über das Biosafety Clearing-House (BCH) darüber informieren, welche GVO in welchen Ländern und zu welchem Zweck zugelassen sind, welche Risikobewertungen vorliegen und welche Rechtsvorschriften in den unterschiedlichen Ländern zu beachten sind. Auch bietet das BCH Kontaktadressen der zuständigen Behörden an, bei denen sich z. B. Handelspartner über die gentechnikrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern informieren können. Das BCH leistet damit einen entscheidenden Beitrag zum sicheren, grenzüberschreitenden Umgang mit GVO.

GVO, die in der EU und auch im importierenden Ausland für das Inverkehrbringen zugelassen sind, können unter Berücksichtigung der Vorschriften für GVO zur Kennzeichnung und Dokumentation wie jede andere Handelsware auch transportiert werden.

Für GVO, die ins Ausland transportiert werden, um dort freigesetzt zu werden, muss das Verfahren der vorherigen Zustimmung (Advanced Informed Agreement, AIA) aus dem Cartagena Protokoll (Artikel 7) berücksichtigt werden, das vor dem ersten Export zum Zweck einer Freisetzung oder eines Anbaus (Inverkehrbringen) eingehalten werden muss. Dieses Verfahren ermöglicht dem importierenden Land, das Risiko des GVO einzuschätzen und dementsprechend über den Import zu entscheiden.

Im Falle der Aussaat eines GVO im Ausland zu Versuchszwecken im Rahmen einer Freisetzung oder zum kommerziellen Anbau müssen dem BVL und der EU-Kommission eine Genehmigung des importierenden Landes vorgelegt werden, bevor der erste Export erfolgen kann. Diese Verpflichtung wird als Exportmeldung bezeichnet. Das BVL hat ein Merkblatt für das Verfahren der Exportmeldung erstellt.

Beim Transport von GVO in andere EU-Mitgliedstaaten müssen diese im Bestimmungsland zugelassen sein, da nach EU-Recht eine Genehmigungspflicht für Freisetzungsvorhaben besteht (Richtlinie 2001/18/EG).

GVO, die zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind, unterliegen wie andere Exportgüter auch dem nationalen Recht des importierenden Landes. Nach deutschem Recht sind solche Transporte weder in andere EU-Mitgliedstaaten noch in Länder außerhalb der EU gentechnikrechtlich genehmigungspflichtig. Jedoch unterliegen viele GVO dem Gefahrguttransportrecht, und es müssen besondere Aspekte beim Versand der GVO berücksichtigt werden. GVO sind gegebenenfalls entweder der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) oder der Klasse 9 (umweltgefährdende Stoffe) zuzuordnen (Unter weitere Informationen (siehe unten) finden Sie Fallbeispiele). Für spezifische Fragen des Transports dieser GVO wird an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, www.bam.de, Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen, gefahrgutverpackungen@bam.de) verwiesen.