Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Genehmigungsverfahren zum Inverkehrbringen

Das BVL ist die zuständige deutsche Behörde in Genehmigungsverfahren zum Inverkehrbringen. Das BVL prüft Anträge, gibt Stellungnahmen ab, führt Umweltverträglichkeitsprüfungen im Auftrag der EFSA durch und erstellt Bewertungsberichte.

Das BVL beteiligt das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Robert Koch-Institut (RKI), das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI), die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit und im Falle von gentechnisch veränderten Tieren auch das Friedrich-Löffler Institut (FLI) Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) an den Verfahren. Die Überwachung von Produkten, die in Verkehr gebracht worden sind, liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel

Die Entscheidung zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel wird in einem EU-weiten Verfahren getroffen. Das Verfahren wird nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchgeführt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist federführend bei der Risikobewertung. Genehmigungen zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel erteilt die EU-Kommission auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA.

Zulassung gentechnisch veränderter Organismen zu anderen Zwecken als Lebens- oder Futtermittel

Die Entscheidung zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen zu anderen Zwecken als Lebens- oder Futtermittel wird in einem EU-weiten Verfahren getroffen. Das Verfahren wird nach der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt.

Anträge werden bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates eingereicht. Von dieser wird ein Bewertungsbericht erstellt.

Der vollständige Antrag wird zusammen mit dem Bewertungsbericht allen zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zugeleitet. Erheben eine oder mehrere zuständige Behörden Einwände gegen die Genehmigung, wird die EFSA um ein wissenschaftliches Gutachten gebeten. Die EU-Kommission entscheidet dann auf Basis von Stellungnahmen der nationalen Behörden, eines wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA sowie Kommentaren aus der Öffentlichkeit.

Auf Grundlage der Kommissionsentscheidung wird das beantragte Produkt von der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, bei welcher der Antrag eingereicht wurde, genehmigt. Entscheidungen zur Marktzulassung gelten dann für alle Mitgliedsstaaten der EU.

Eine grafische Darstellung der Genehmigungsverfahren finden Sie hier.

Information zu zugelassenen GVO finden Sie hier.

Informationen zu den rechtliche Grundlagen zur Genehmigung des Inverkehrbringens sind unter "Rechtliche Rahmenbedingungen" verfügbar.