Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Genehmigungsverfahren für Freisetzungen

Freisetzungen von GVO dürfen nur durchgeführt werden, wenn hierzu eine Genehmigung des BVL vorliegt. Das Genehmigungsverfahren für Freisetzungen besteht aus verschiedenen Schritten:

1) Vollständigkeitsprüfung

Der Antragsteller reicht seinen Antrag auf Freisetzung von GVO beim BVL ein. Das BVL prüft unter Beteiligung weiterer Behörden, ob im Antrag sämtliche Informationen enthalten sind, die für die Sicherheitsbewertung der Freisetzung erforderlich sind. Falls die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, wird der Antragsteller aufgefordert, weitere Informationen nachzuliefern.

2) Öffentlichkeitsbeteiligung

Wenn der Antrag vollständig ist, wird er der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen im BVL und in der Gemeinde, in der die Freisetzung stattfinden soll, zugänglich gemacht. Zuvor veranlasst das BVL die Bekanntmachung der Auslegungszeiten und –orte im Bundesanzeiger und in regionalen Tageszeitungen. Bürger können während der vierwöchigen Auslegung und der anschließenden vierwöchigen Einwendungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen. Diese Einwendungen werden fachlich geprüft und im Bescheid berücksichtigt.

3) Sicherheitsbewertung

Das BVL und die beteiligten Behörden prüfen, ob von der geplanten Freisetzung nach dem Stand der Wissenschaft eine Gefährdung für Menschen, Tiere oder die Umwelt ausgeht. Es wird eine Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) eingeholt, welche für die Entscheidung berücksichtigt wird. Weiterhin wird eine Stellungnahme des Bundeslandes eingeholt, in dem die Freisetzung durchgeführt werden soll. Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit werden insbesondere Schutzgebiete wie Biotope, Naturschutzgebiete oder Natura-2000 Gebiete und besonders geschützte Tier und Pflanzenarten berücksichtigt.

4) Genehmigung, Überwachung

Sind die im GenTG festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt das BVL den Genehmigungsbescheid. Dieser kann Auflagen enthalten, die den Schutz der im GenTG genannten Schutzgüter und/oder die räumliche und zeitliche Begrenzung der Freisetzung sicherstellen sollen. Die Einhaltung dieser Auflagen wird von den zuständigen Landesbehörden überwacht.

5) Information der EU-Mitgliedstaaten

Der Antragsteller übermittelt dem BVL eine Kurzinformation des Antrags, das sog. SNIF (Summary Notification Information Format), in englischer Sprache. Diese Informationen werden in einer Online-Datenbank der Öffentlichkeit und den EU-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Eine grafische Darstellung des Genehmigungsverfahrens finden Sie hier.

Information zu den beantragten Freisetzungen finden Sie hier.

Informationen zu den rechtliche Grundlagen zur Genehmigung von Freisetzungen finden Sie hier.