Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Verfahren zu gentechnischen Arbeiten und Anlagen

Bevor eine gentechnische Anlage errichtet und in Betrieb genommen oder eine gentechnische Arbeit aufgenommen werden kann, muss bei der Genehmigungsbehörde des jeweils zuständigen Bundeslandes ein Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Welches Verfahren zu wählen ist, hängt von der Sicherheitsstufe der geplanten gentechnischen Arbeiten oder der zu errichtenden gentechnischen Anlage ab. Das jeweilige Vorgehen ist im Detail in §§ 8 bis 12 Gentechnikgesetz geregelt.

Handelt es sich um erstmalige gentechnische Arbeiten in Anlagen der Sicherheitsstufe 1, von welchen kein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, ist lediglich eine Anzeige notwendig. Weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen der Behörde nicht angezeigt werden.

Bei gentechnischen Arbeiten oder Anlagen der Sicherheitsstufe 2 kann der Antragsteller wählen, ob ein Genehmigungs- oder ein Anmeldeverfahren durchgeführt werden soll. Bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 hat er die Wahl zwischen einem Anzeige- oder einem Genehmigungsverfahren.

Für gentechnische Arbeiten oder Anlagen der Sicherheitsstufen 3 und 4 ist ein Genehmigungsverfahren, bei dem die zuständige Landesbehörde die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) beteiligen muss, obligatorisch.

Die Kontaktadressen der zuständigen Behörden der Bundesländer sind auf der Internetseite des Bund-Länder-Arbeitskreises Gentechnik erhältlich.