Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Genehmigung von gentechnischen Arbeiten und Anlagen

Zuständig für Anmeldungen und Genehmigungen gentechnischer Arbeiten in Deutschland sind die Bundesländer. § 28 des Gentechnikgesetzes regelt, dass die Behörden der Bundesländer das BVL über die im Vollzug des Gesetzes getroffenen Entscheidungen unterrichten. Gentechnische Arbeiten werden je nach dem von ihnen ausgehenden Risiko in vier verschiedene Sicherheitsstufen eingeordnet, wobei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 keine Gefahr, Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 eine geringe Gefahr, Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 eine mäßige Gefahr und Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 eine hohe Gefahr für den Menschen oder die Umwelt mit sich bringen. Je höher die Gefährdung durch die gentechnischen Arbeiten ist, desto strenger sind die Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Durchführung der gentechnischen Arbeiten ergriffen werden müssen. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind in der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) festgelegt.

Das BVL bietet auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer eine kurze Übersicht zu den in Deutschland zugelassenen gentechnischen Anlagen an.


Angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Anlagen
in Deutschland (Stand: Dezember 2017)
StufeAnzahl
S14696
S21708
S3101
S44*


4*: Von den vier genehmigten gentechnischen Anlagen mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 4 sind zwei Anlagen in Betrieb. Für die beiden anderen Anlagen wurde die Errichtung genehmigt.


Angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Anlagen in Deutschland (Stand: Mai 2016)