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Nachfolgend werden die in Deutschland zentralen rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Gentechnik aufgeführt.

Gentechnikgesetz
Das Gentechnikgesetz ist das grundlegende nationale Gesetz im Bereich der Gentechnik. Es bezweckt, sowohl vor den Gefahren der Gentechnik zu schützen als auch deren Erforschung und Nutzung zu ermöglichen. Es regelt im Wesentlichen das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen etwa in Laboren und die zeitlich und räumlich begrenzte Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen.
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EGGenTDurchfG)
Das Gesetz regelt eine Schnittstelle zwischen europarechtlichen Vorgaben und deren nationalen Umsetzung. Zudem bestimmt es, wann bezüglich Lebensmittel die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ verwendet werden darf.
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV)
Diese Verordnung regelt die Details der Anhörung der Öffentlichkeit etwa bei Freisetzungen oder Errichtung gentechnischer Anlagen. So ist das jeweilige Vorhaben in der betroffenen Gemeinde bekanntzumachen. Bürgerinnen und Bürger können innerhalb einer bestimmten Frist ihre Einwendungen erheben, die ggf. in einem Erörterungstermin besprochen werden.
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Diese Verordnung regelt ausführlich, welche Unterlagen der Antragssteller im gentechnikrechtlichen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Zudem normiert sie in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften, dass im Rahmen von Freisetzungen so genannte vereinfachte Verfahren für die Nachmeldung von Standorten greifen können.
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
Die Verordnung regelt in welcher Höhe und in welchen Fällen das BVL Gebühren für Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz erhebt.
Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
Die Verordnung regelt die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz.
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtspflichten nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)
Die Verordnung regelt, wann ein Notfallplan von der zuständigen Behörde erstellt werden muss. Ereignet sich ein solcher Unfall muss dies der Betreiber der Behörde gemäß der Verordnung unverzüglich mitteilen. Die Behörde ordnet dann die erforderlichen Maßnahmen an.
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (GenTPflEV)
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 des Gentechnikgesetzes bei der erwerbsmäßigen Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen.
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen und normiert Sicherheitsanforderungen hinsichtlich von Freisetzungen.
Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen (Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)
Diese Verordnung regelt, welche Aufzeichnungen bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen geführt werden müssen, wie diese aufzubewahren sind und der zu-ständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen sind.

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