Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ein Inverkehrbringen beantragen

Anträge nach der Richtlinie 2001/18/EG

Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens von GVO, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden sollen, sind bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats einzureichen, in dem der GVO erstmals in den Verkehr gebracht wird (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG). In Deutschland ist das BVL die zuständige Behörde.

Die Anforderungen an die Antragsunterlagen richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit den Anhängen II, III, IV und VII der Richtlinie.

Die Risikobewertung zu Anträgen nach der Richtlinie 2001/18/EG wird von der Behörde durchgeführt, bei der der Antrag eingereicht wurde.

Anträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO bestehen, GVO enthalten oder aus GVO hergestellt werden, sind bei der zuständigen Behörde eine EU-Mitgliedstaats einzureichen. In Deutschland ist das BVL die zuständige Behörde.

Die Anforderungen an die Antragsunterlagen richten sich nach Artikel 5 Absatz 3 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Im Fall von GVO oder Lebensmitteln bzw. Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sind dem Antrag außerdem die Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 5 bzw. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung beizufügen.

Auch die Genehmigung zum Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen, die zu Lebens- oder Futtermittelzwecken verwendet werden sollen, kann Gegenstand eines Antrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sein.

Die Risikobewertung zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt.

Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine Reihe von Leitliniendokumenten mit Empfehlungen zum Aufbau und zum Inhalt von Anträgen auf Genehmigung des Inverkehrbringens veröffentlicht: