Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO

Kennzeichnung von GVO

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden, müssen nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet werden. Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen muss außerdem gekennzeichnet werden, ebenso wie zum Beispiel gentechnisch veränderte Schnittblumen oder gentechnisch veränderte Zierfische (falls sie in den Verkehr gebracht werden dürften).

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden und auch Lebensmittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten. In letzterem Fall müssen die betroffenen Unternehmer nachweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein von Verunreinigungen mit GVO zu vermeiden. Gleiches gilt für den Umgang mit Futtermitteln.

Rückverfolgbarkeit von GVO

Jeder Hersteller und Händler von Lebensmitteln muss dokumentieren, wohin er seine Ware geliefert und von wem er welche Rohstoffe bekommen hat. Diese Verpflichtung gilt generell für Lebensmittel und dient der so genannten Rückverfolgbarkeit eines Lebensmittels „vom Feld zum Teller“ und „vom Teller zum Feld“. Gleiches gilt für Futtermittel.

Durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gilt das Prinzip der Rückverfolgbarkeit darüber hinaus auch für gentechnisch veränderte Organismen, die nicht als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, z. B. Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit mit spezifischen Erkennungsmarkern

LMO quicklinks

Damit die Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit für GVO und von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln erfüllt werden können, erhält jeder GVO, der in der EU in Verkehr gebracht wird (d.h. eine Marktzulassung hat), einen spezifischen Erkennungsmarker (unique identifier). Ein spezifischer Erkennungsmarker ist ein Code aus Zahlen und Buchstaben, der über die Identität des GVO Auskunft gibt. Die eindeutige Bezeichnung von GVO regelt die EU-Verordnung (EG) Nr. 65/2004. Praktische Beispiele sind: MON-Ø4Ø32-6 für eine gentechnisch veränderte Sojabohne der Firma Monsanto oder FLO-40689-6 für eine gentechnisch veränderte Nelke der Firma Florigen.

Dieser Erkennungsmarker oder die Kurzbezeichnung des GVO ist in allen Dokumenten enthalten, die eine Ware über die gesamten Produktions- und Vertriebskette hinweg vom Hersteller bis zum Endverkäufer begleiten. Dies können z. B. Lieferscheine sein. Ein GVO-Produkt ist mit Hilfe diese Erkennungsmarkers also lückenlos bis zu seinem Herkunftsort zurückverfolgbar.

Eine besondere Bedeutung hat die Rückverfolgbarkeit über Erkennungsmarker bei Produkten, die keine nachweisbare DNA (Erbgut) mehr enthalten wie z.B. Öle oder Zucker und daher nur anhand ihrer Erkennungsmarker in den Dokumenten identifiziert werden können.

Siegel "Ohne Gentechnik"

Da eine verbindliche Kennzeichnung für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, bislang auf europäischer Ebene nicht möglich ist, hat das BMEL 2008 die Regelung für eine freiwillige "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung von Lebensmitteln eingeführt. Das Siegel wird vom Verband "Lebensmittel ohne Gentechnik e.V." (VLOG) vergeben, dem das BMEL die Markenrechte übertragen hat. Das BVL ist bei der Vergabe und Kontrolle der mit dem Siegel gekennzeichneten Produkte nicht beteiligt. Weitere Informationen zum Siegel finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums.

„GVO-frei“-Zertifikate

Verwendung des Begriffs „GVO-frei“
Beim Export/Import von Lebens- und Futtermitteln oder Saatgut wird neben den gesetzlich vorgeschriebenen Warenbegleitdokumenten von importierenden Ländern oder Händlern teilweise eine gesonderte Bescheinigung über die „GVO-Freiheit“ der Ware vom Exporteur verlangt. Der Begriff „GVO-frei“ ist hierbei häufig nicht klar definiert und ist von der „Ohne Gentechnik“-Auslobung gemäß EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu unterscheiden.
Im EU-Recht ist der Begriff „GVO-frei“ nicht definiert. In Deutschland existieren gesetzliche Vorgaben für die freiwillige Angabe „Ohne Gentechnik“ im EGGenTDurchfG. Einige andere EU-Mitgliedstaaten verfügen über ähnliche einzelstaatliche Regelungen. Amtliche Bescheinigungen, dass betroffene Lebens- oder Futtermittel oder Saatgut „frei“ von gentechnisch veränderten Anteilen sind, werden in Deutschland nicht ausgestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein privates, für GVO-Analytik spezialisiertes und akkreditiertes Untersuchungslabor ein Produkt mit amtlich anerkannten Verfahren untersucht und einen entsprechenden Analysebericht ausstellt. Dem Bericht ist zu entnehmen, ob in dem Produkt GVO-Anteile nachgewiesen werden konnten. Untersuchungen auf GVO in amtlichen Untersuchungseinrichtungen bzw. -laboren der Bundesländer können in der Regel nicht beauftragt werden. Auch eine Ausstellung von Bescheinigungen oder Zertifikaten durch das BVL ist nicht möglich.

„GVO-frei“-Zertifikate - was kann bescheinigt werden?
Die typische Vorgehensweise der GVO-Analytik beinhaltet im ersten Schritt ein sogenanntes Screening auf das Vorhandensein aller häufig in GVO verwendeten genetischen Elemente, Konstrukte oder die direkte Prüfung auf bestimmte GVO, die mittels Screening nicht erfasst werden. Die Untersuchungsverfahren beruhen auf dem Nachweis der entsprechenden Ziel-DNA mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR). Im zweiten Schritt wird, falls erforderlich, noch weitergehend auf spezifische GVOs (Events) getestet. Es ist allerdings zu beachten, dass bei prozessierten Lebensmitteln eine GVO-Analytik je nach Verarbeitungsgrad schwieriger oder gegebenenfalls auch gar nicht möglich ist, da auch die DNA bei der Weiterverarbeitung teilweise oder ganz abgebaut oder entfernt wird. Auch ist aufgrund der global zunehmenden Anwendung der Gentechnik in der Landwirtschaft nicht für alle verwendeten GVO ein Nachweis möglich bzw. verfügbar. Amtliche Methoden für die Probenahme und den Nachweis von GVO werden vom BVL in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bzw. § 28b des Gentechnikgesetzes veröffentlicht. Darüber hinaus existieren für die Identifizierung der GVOs (Events) zahlreiche Analyseverfahren, die vom Europäischen Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (EU-RL GMFF) im Ringversuch validiert und im Internet veröffentlicht wurden. In Zulassungsbescheiden für GVO wird in der Regel auf diese verwiesen.
Mittels GVO-Analyse kann nur eine Auskunft darüber gegeben werden, ob gentechnische Veränderungen festgestellt oder welche GVO nachgewiesen wurden bzw. welche GVO-typischen genetischen Elemente und Konstrukte bzw. spezifischen GVO nicht nachweisbar waren. Je nach angewendeter Analysemethode und untersuchter Matrix kann es hierbei unterschiedliche Nachweisgrenzen geben. Die völlige Abwesenheit des Ziel-Analyten bzw. eines bestimmten Moleküls („frei von“) kann mittels laboranalytischer Verfahren nie 100%ig garantiert werden.
Zu beachten ist gegebenenfalls, ob die Nichtanwendung der Gentechnik in vorgelagerten Stufen der Erzeugung des Lebensmittels bescheinigt werden soll, etwa der Nichteinsatz von Enzymen gentechnischer Herkunft. Hierzu sind für die Überprüfbarkeit entsprechende Zusicherungen von Lieferanten als Nachweise erforderlich.

Hinweise für Exporteure/Importeure
Wird ein Zertifikat über die „GVO-Freiheit“ eines Produkts verlangt, wird empfohlen, auf die beschriebenen Rahmenbedingungen hinzuweisen und einen entsprechenden Analysebericht eines akkreditierten Analyselabors vorzulegen. Im Fall von verarbeiteten Lebensmitteln, die keine intakte DNA enthalten, sind für die Rohstoffe geeignete Nachweise über die Nichtverwendung von GVO vorzulegen. Es kann außerdem auf andere bestehende Zertifizierungssysteme zur Auslobung von Erzeugnissen („Ohne Gentechnik“, „Bio“ etc.) und die damit verbundenen Auflagen für entsprechende Lebens- oder Futtermittel bzw. Zutaten (Rohstoffe) hingewiesen werden.
Informationen zu Fragen der Anforderungen und Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem "Ohne Gentechnik"-Siegel sind auf den Internetseiten des Verbands Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (VLOG) zu finden. Weitere ausführliche Informationen werden in einem aktuellen Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln des ALS beschrieben. Informationen zur Überprüfung von Futtermitteln, die bei der Herstellung von „Ohne Gentechnik“-gekennzeichneten tierischen Produkten eingesetzt werden, sind im Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln zu finden.