Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Beobachtung der Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt

Ziel

Ziel der Beobachtung der Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf die Umwelt (Beobachtung von GVO) ist es,

  • Annahmen über mögliche schädliche Auswirkungen eines GVO aus der Umweltrisikoprüfung zu bestätigen (fallspezifische Beobachtung), und
  • unvorhergesehene schädliche Auswirkungen eines GVO zu entdecken (allgemeine Beobachtung).

Rechtliche Grundlagen

Der Inhaber einer Genehmigung, bestimmte GVO frei zu verkaufen (in Verkehr zu bringen), ist verpflichtet, eine Beobachtung dieser GVO durchzuführen. Diese Pflicht basiert auf der EU-Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung von GVO in die Umwelt und der EU-Verordnung 1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, die in § 16c des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) in deutsches Recht überführt wurden.

Für GVO, die vor 2001 nach der damals geltenden Richtlinie 90/220/EG zugelassen wurden (z.B. MON810), ist die Beobachtung von GVO noch nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern wird erst nach Ablauf der 10 Jahre gültigen Genehmigung im Fall eines Antrags auf Wiederzulassung zwingend vorgeschrieben. Diese Sonderfälle werden in naher Zukunft nicht mehr gegeben sein.

Beobachtungspläne

Ein Antrag auf Inverkehrbringen von GVO und GVO-Produkten muss einen Beobachtungsplan enthalten. Dieser Plan beschreibt detailliert, wie die Beobachtung von GVO nach der Genehmigung durchgeführt werden soll. Die Anforderungen an den Beobachtungsplan sind im Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG und in der EU-Leitlinie 2002/811/EG festgelegt. Zusätzlich können Beobachtungspläne durch Auflagen im Genehmigungsbescheid erweitert werden.

Beobachtungsberichte

Nachdem eine Genehmigung zum Inverkehrbringen eines GVO oder GVO-Produktes erteilt wurde, ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet eine Beobachtung dieser GVO durchzuführen und in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse der Beobachtung gegenüber den zuständigen Behörden zu berichten. Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung werden bereits im Beobachtungsplan festgelegt. Falls erforderlich, können bestehende Beobachtungspläne angepasst bzw. verändert werden (z.B. auf Grundlage neuer Erkenntnisse aus den Beobachtungsberichten).

Aufgaben des BVL

Als zuständige Bundesoberbehörde koordiniert das BVL den Informationsaustausch zwischen den Antragstellern, den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit. Außerdem wirkt das BVL an der Entwicklung von Konzepten und organisatorischen Strukturen der Beobachtung von GVO mit. Dabei wird die Fachkompetenz der beteiligten Behörden hinzugezogen.

Weitere Aufgaben des BVL im Zusammenhang mit der Beobachtung von GVO sind

  • die Bewertung von Beobachtungsplänen im Genehmigungsverfahren zum Inverkehrbringen von GVO,
  • die Sammlung und Archivierung von Beobachtungsberichten in einer Datenbank,
  • die Auswertung und Bewertung der berichteten Ergebnisse,
  • der Informationsaustausch mit anderen EU Ländern und der EU-Kommission, sowie
  • die Führung des Standortregisters als Ausgangspunkt für eine Beobachtung von GVO.

Datenbank zur Beobachtung von GVO

Das BVL führt eine Datenbank, in der alle relevanten Dokumente im Zusammenhang mit der Umweltbeobachtung zu finden sind. Die Datenbank enthält Genehmigungsbescheide, Beobachtungspläne und Beobachtungsberichte. Mit der Suchfunktion kann gezielt nach Genehmigungsinhabern, Genehmigungsgegenstand (Import/Anbau), gentechnischer Veränderung, Kulturpflanzenart oder weiteren Angaben gesucht werden.

Den öffentlichen Zugang finden Sie unter Beobachtungs-Datenbank.