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Nachweisverfahren und Probenahme für die Überwachung nach dem Gentechnikrecht

Gentechnische Veränderungen lassen sich am Einfachsten und auch am Sichersten anhand des Erbguts nachweisen. Die chemische Substanz des Erbguts ist Desoxyribonukleinsäure, kurz DNA. DNA ist relativ unempfindlich und ist selbst nach einer Weiterverarbeitung der Pflanze noch in vielen Endprodukten zu finden. Deshalb fußen die meisten Untersuchungsverfahren, die für den Nachweis von gentechnischen Veränderungen eingesetzt werden, auf einem Nachweis der DNA mit Hilfe des Verfahrens der Polymerase-Kettenreaktion.

Nachweisverfahren

Nachweisverfahren, die bei amtlichen Untersuchungen eingesetzt werden, müssen standardisiert sein, damit die Untersuchungsergebnisse der verschiedenen Labors nicht voneinander abweichen. Auch die Produzenten und letztlich die Verbraucher sind daran interessiert, dass standardisierte Untersuchungsverfahren eingesetzt werden und Analysenergebnisse vergleichbar und reproduzierbar sind. Die Standardisierung erfolgt auf mehreren Stufen: national, EU-weit und weltweit.

Auf EU-Ebene gilt: Für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, die in der EU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind oder sich im Zulassungsverfahren befinden, werden geeignete und validierte Nachweisverfahren vom EU-Referenzlabor für GVO (European Union Reference Laboratory, EU-RL) veröffentlicht. Diese Methoden sind auch für Untersuchungen in Deutschland anzuwenden.

Das BVL unterstützt über das Europäische Netzwerk der GVO-Laboratorien (ENGL) die Arbeit des Europäischen Referenzlabors, das GVO-Nachweismethoden auf EU-Ebene prüft.

In Deutschland befassen sich mehrere Sachverständigengremien mit der Entwicklung und der Standardisierung von GVO-Nachweisverfahren. Dabei kommen vor allem Verfahren für einen bundeseinheitlichen Standard in Frage, mit denen bereits geringste GVO-Anteile aufgespürt werden können und die dabei gleichzeitig ein eindeutiges und verlässliches Ergebnis liefern. Diese Verfahren werden in Ringversuchen auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft.

Das BVL veröffentlicht gemäß seines gesetzlichen Auftrags zur Umsetzung des § 28b GenTG und § 64 LFGB geeignete Verfahren zur Probenahme und zum Nachweis von GVO und zum Nachweis von mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel im Band VI (Gentechnik) bzw. Band I (Lebensmittel) der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU). Hiermit trägt das BVL zu einem bundeseinheitlichen Standard beim Nachweis von GVO bei. Beide Bände werden regelmäßig durch Ergänzungslieferungen aktualisiert („Aktualisierung ASU“ ) und stehen sowohl als Loseblattsammlung als auch in Form einer Online-Version der ASU beim Beuth-Verlag zur Verfügung.

Nachweisverfahren für gentechnisch veränderte Pflanzen (gv-Pflanzen), die in der EU nicht zugelassen sind, aber in anderen Staaten in Freisetzungen erprobt oder sogar angebaut werden, stellen eine besondere Herausforderung für die Untersuchungslabore dar: Eine Voraussetzung für ihre Identifizierung sind ausreichende Informationen über die genaue gentechnische Veränderung. Hier sind Datenbanken hilfreich, in denen detaillierte Informationen über die weltweit bekannten GVO zusammengetragen werden. Hinzu kommt die Schwierigkeit, geeignetes Referenzmaterial (Kontrollproben) zur Verfügung zu haben.

Nicht zugelassene gv-Pflanzen werden meistens durch die Verwendung von so genannten Screening-Verfahren auffällig. Dabei wird zunächst untersucht, ob in der Probe DNA enthalten ist, die häufig bei der Entwicklung von GVO verwendet wird. Ist dem so, wird in einem zweiten Schritt versucht, den GVO genau zu bestimmen. Die deutschen Sachverständigengremien konzentrieren sich insbesondere auf die Weiterentwicklung dieser Untersuchungsstrategie, da mit Hilfe der Screening-Verfahren viele Proben mit einer vertretbaren Anzahl von Untersuchungen überprüft werden können.

Öle und Zucker stellen eine besondere Herausforderung für die Analytik dar, denn sie enthalten keine nachweisbare DNA mehr. Hier greift die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zur Rückverfolgbarkeit, nach der aus GVO hergestellte Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte Produktions- und Vertriebskette rückverfolgbar sein müssen. Bei diesen Produkten werden die zuvor verwendeten Rohstoffe untersucht.

Referenzmaterial

Referenzmaterialien sind Proben mit einem garantierten Gehalt einer Substanz, z. B. eines GVO. Sie dienen bei Untersuchungen als sogenannte Kontrollproben. Referenzmaterialien sind für die Entwicklung und Durchführung der Nachweisverfahren unbedingt erforderlich. Sie werden als Kontrollprobe bei allen Untersuchungen und Messungen eingesetzt und sind der Schlüssel zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse.

Für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, die nach der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 zugelassen sind bzw. für die eine Genehmigung beantragt worden ist, müssen geeignete Referenzmaterialien zugänglich gemacht werden. Die Beschaffenheit dieser Referenzmaterialien ist im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 genau festgelegt.

Für GVO, die sich in gentechnischen Anlagen befinden oder die örtlich und zeitlich begrenzt in Freisetzungen wissenschaftlich untersucht werden, besteht für die Betreiber keine gentechnikrechtliche Vorschrift oder Verpflichtung, Referenzmaterial zu hinterlegen.

Referenzmaterialien für in der EU nicht zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der Regel nicht oder nur bedingt zugänglich. Bei aktuellen Ereignissen werden die Staaten, aus denen die Einfuhr nicht zugelassener GVO in die EU erfolgt, von der Europäischen Kommission aufgefordert, unverzüglich Nachweisverfahren und Referenzmaterialien für den betreffenden GVO bereitzustellen.

Probenahme

Wichtiger Bestandteil der Überwachung ist die Analyse von Untersuchungsproben. Dazu muss von dem zu untersuchenden Material, zum Beispiel einer Maislieferung, eine Probe gewonnen werden. Die Entnahme von Proben für die nachfolgende, amtliche Untersuchung erfolgt durch sogenannte amtliche Probenehmer im Auftrag der Überwachungseinrichtungen der Bundesländer. Hierzu gibt es je nach zu beprobender Ware verschiedene Probenahmerichtlinien. Sie sollen gewährleisten, dass die Probe repräsentativ ist.

Aus einer Lieferung von beispielsweise 20 Tonnen Mais wird am Ende der Probenahme eine Probe von mindestens ca. 2,5 Kilogramm Maiskörnern zusammengestellt und zur Untersuchung an das Labor abgegeben (Laborprobe). Aus dieser Maisprobe wird für die Untersuchung auf GVO-Anteile eine kleinere Untersuchungsprobe entnommen und gut vermahlen. Aus einem Teil des Mehls wird anschließend die Erbsubstanz isoliert (DNA-Extraktion), die für die eigentliche Nachweisuntersuchung benutzt wird.

Welche Waren in welchem Umfang im Laufe eines Jahres beprobt werden, liegt überwiegend in der Entscheidung der Bundesländer. Daneben gibt es den Bundesweiten Überwachungsplan (BÜp) und andere Programme, die zwischen den Bundesländern unter Koordination des BVL verabredet werden.