Bewertungsbericht 2007 des Bundesinstituts für Risikobewertung
Bewertung der Ergebnisse des Nationalen Rückstandskontrollplans 2007
1 Gegenstand der Bewertung
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die Ergebnisse des Nationalen Rückstandskontrollplanes für Lebensmittel tierischer Herkunft 2007 aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bewertet.
2 Ergebnis
Aufgrund der vorgelegten Ergebnisse des Nationalen Rückstandskontrollplanes 2007 besteht bei einmaligem oder bei gelegentlichem Verzehr der Lebensmittel mit positiven Rückstandsbefunden kein unmittelbares Risiko für den Verbraucher.
3 Begründung
3.1 Einführung
Der Nationale Rückstandskontrollplan (NRKP) ist ein Programm zur Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in verschiedenen Produktionsstufen auf Rückstände von unerwünschten Stoffen. Ziel des NRKP ist es, die illegale Anwendung verbotener Substanzen bzw. die missbräuchliche Anwendung von beschränkt zugelassenen Substanzen aufzudecken, die Einhaltung der festgelegten Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände zu überprüfen sowie die Ursachen der Rückstandsbelastungen aufzuklären.
Die zuständigen Behörden der Bundesländer haben im Rahmen des Rückstandskontrollplanes 2007 über 149 Fälle berichtet (bei insgesamt 50 506 Untersuchungen, ohne Hemmstofftests), in denen Rückstände und Kontaminanten gefunden wurden, bei denen die festgelegten Höchstmengen überschritten waren oder die Proben nicht zugelassene Substanzen enthalten haben („positive Rückstandsbefunde, siehe Tabelle 1“). Eine detaillierte Beschreibung der Substanzen, der Probennahmen und der untersuchten Tierarten sind aus dem Bericht des BVL „Ergebnisse des Nationalen Rückstandskontrollplanes 2007“ zu entnehmen.
Tab. 1: Positive Rückstandsbefunde aufgeteilt nach Stoffgruppen (Auszug):
Stoffgruppe A nach 96/23/EG: | Substanzgruppe | Zahl der Proben (gesamt) | Substanzklasse (Stoff) | Anzahl der positiven Proben |
Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe | A 3: Steroide
A 4: Resorcylsäure-Lactone
A 6: Stoffe des Anhangs IV der VO 2377/90/EWG | 2 500
1 517
13 997 | Nortestosteron und Boldenon Zeranol und Taleranol
Chloramphenicol
| 28
31
3 |
Stoffgruppe B nach 96/23/EG:
| Substanzgruppe | Zahl der Proben (gesamt) | Substanzklasse (Stoff) | Anzahl der positiven Proben |
Tierarzneimittel und Kontaminanten
| B 1: antibakteriell wirksame Stoffe ohne Hemmstoffe | 14 196 | Tetracycline Benzylpenicillin Sulfonamide | 6 3 2 |
B 2: sonstige Tierarzneimittel | 18 017 | 14 | ||
B 3: andere Stoffe und Umweltkontaminanten | 6 189 | Cadmium Quecksilber Organochlor- Verbindungen Leuko-Malachitgrün | 12 26 9
12 |
3.2 Allgemeine Bewertung
Im Vergleich zum Vorjahr 2006, in dem in 92 Fällen positive Rückstände und Kontaminanten gefunden wurden (0,19 %), war die Zahl der Befunde für das Jahr 2007 leicht erhöht (149 positive Befunde, 0,30 %), insgesamt jedoch auf einem niedrigen Niveau geblieben.
3.3 Bewertung der einzelnen Stoffe
3.3.1 Stoffgruppe A: Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe
Insgesamt wurden 24.427 Proben auf die Rückstände der Gruppe A untersucht, davon wurden 62 positiv getestet. Die in 24 Fällen in nicht essbaren Untersuchungsmaterialien (Urin und Galle vom Rind) gefundenen α- und ß-Boldenon Rückstände können auch auf einen endogenen Ursprung zurückgeführt werden. Bei insgesamt 1.626 Untersuchungen wurden in 5 Urinproben Rückstände von 17ß-19-Nortestosteron gefunden. Die Matrices, in denen diese Rückstände nachgewiesen wurden, sind für den unmittelbaren gesundheitlichen Verbraucherschutz nicht relevant, können jedoch im Falle von Nortestosteron auf einen illegalen Einsatz hindeuten.
Die zur Gruppe der Resorcylsäure-Lactone gehörenden Zeranol und/oder Taleranol wurden 31mal im Urin diverser lebensmittelliefernder Tiere gefunden. Ein mögliches Vorkommen in tierischen Produkten ist zwar nicht auszuschließen, über eine direkte Gefährdung des Verbrauchers - bedingt durch die geringe Konzentration und die Pharmakokinetik dieser Stoffe - kann nicht gesprochen werden.
Chloramphenicol wurde in 3 Fällen nachgewiesen, die höchste gefundene Konzentration liegt bei 5,3 µg/kg in Muskulatur von Karpfen. Chloramphenicol im unteren µg/kg - Konzent-rationsbereich stellt kein quantifizierbares Risiko für den Konsumenten dar (Stellungnahme des BgVV vom 10. Juni 2002).
Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse für die Stoffe der Gruppe A
Aufgrund der positiven Ergebnisse in hauptsächlich für den menschlichen Verzehr nicht geeigneten Proben lässt sich eine akute Gefährdung des Verbrauchers nicht ableiten.
3.3.1 Stoffgruppe B: Tierarzneimittel und Kontaminanten
Gruppe B 1: Antibakteriell wirksame Stoffe ohne Hemmstoffe
Bei einer Kuh wurde in der Niere Höchstmengen Überschreitung für den zur Gruppe der Aminoglykoside gehörenden Stoff Gentamicin festgestellt (4 071 µg/kg). Der ADI-Wert (annehmbare Tagesdosis) für Gentamicin beträgt 240 µg/Person. Aufgrund des gemessenen Wertes würde man beim Verzehr einer Portion Niere (50 g) den ADI-Wert von Gentamicin nicht überschreiten.
Benzylpenicillin und Amoxicillin wurden in drei Fällen in erhöhter Konzentration in diversen essbaren Geweben und in Milch nachgewiesen. Mit Blick auf die geringe Resorption nach oraler Gabe und der damit verbundenen geringen Exposition am Wirkort ist eine akute gesundheitliche Gefährdung für den Menschen auszuschließen.
In der Muskulatur von einem Mastschwein sowie im Bienenhonig wurden erhöhte Konzentrationen diverser Sulfonamide in 2 Fällen gemessen. Die gefundene Konzentration liegt bei 402 µg/kg in der Muskulatur und bei 101 µg/kg im Honig.
Die Höchstmenge für die Sulfonamid-Rückstände wurde auf 100 µg/kg in essbaren Geweben festgelegt. Unter Berücksichtigung der relativ großen therapeutischen Breite dieser Substanzen - wie sie aus der Anwendung beim Menschen bekannt ist - und den gefundenen Rückstandsmengen, ist nach Verzehr dieser Lebensmittel keine akute Gefährdung für den Menschen zu erwarten. Ebenfalls kann nicht über eine Gefährdung bei einem Befund von 72 µg/kg Trimethoprim in Schweineniere gesprochen werden, da der (mikrobiologische) ADI - Wert von 252 µg/Person nicht überschritten wird.
In Niere und Muskulatur von Mastkalb, Mastschwein und Truthahn gab es sechs positive Rückstandsbefunde für Tetracyclin, Chlortetracyclin und Doxycyclin.
Die Höchstmenge für die Niere beträgt 600 µg/kg, für die Muskulatur 100 µg/kg. Die Befunde liegen über dieser Grenze (bis zu 1 740 µg/kg in Niere). Der ADI-Wert liegt bei 180 µg/Person. Beim Verzehr von 50 g Niere würde man diesen Wert nicht überschreiten. Da diese Antibiotika im Darm nur mäßig resorbiert werden, ist eine antimikrobielle Wirkung nach Verzehr solcher Art belasteter Lebensmittel nicht wahrscheinlich.
In einem Fall wurden Rückstände von zur Gruppe der Chinolone gehörenden Enrofloxacin (bzw. Summe von Enrofloxacin und Ciprofloxacin) über der Höchstmenge (200 µg/kg in Leber von Geflügel) nachgewiesen. Der Befund beträgt 313 µg/kg. Bei normalen Verzehrgewohnheiten wird der ADI-Wert von Enrofloxacin (120 µg/Person) nicht überschritten.
Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse für die Stoffe der Gruppe B 1
Aus den Ergebnissen lässt sich eine akute Gefährdung für den Menschen nicht ableiten. Es ist jedoch zu bedenken, dass vor allem bei wiederholter Exposition das Risiko der Ausbildung von Antibiotika - Resistenzen bestehen kann.
Gruppe B 2: Sonstige Tierarzneimittel
Kokzidiostatika
Diclazuril, Lasalocid und Nicarbazin
Rückstände des für Masthühner, Masttruthühner und Junghennen zugelassenen Kokzidiostatikum Diclazuril wurden in einem (1) Fall in Muskulatur (3 µg/kg) und Leber (12 µg/kg) eines Truthuhns nachgewiesen. Der "acceptable daily intake" (ADI) von 30 µg/kg Körpergewicht und Tag (CVMP 1996, JECFA 1999), entsprechend 1 800 µg für einen Menschen mit 60 kg Körpergewicht, wird beim Verzehr des in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 genannten theoretischen täglichen Verzehrs (300 g Muskel und 100 g Leber) nur zu 0,05 % (Muskel) bzw. 0,07 % ausgeschöpft. Außerdem hält das Gremium für „Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung“ in seinem Gutachten vom 16.04.2008 (FEEDAP 2008) die Verbrauchersicherheit selbst bei Rückstandsmengen von 1 500 µg Diclazuril/kg Frischgewebe Leber und 500 µg Diclazuril/kg Frischgewebe Muskel für gewährleistet.
Rückstände von Lasalocid-Natrium wurden in Lebern von Rindern und in Eiern von Legehennen nachgewiesen. Für beide Tierarten ist der Futterzusatzstoff nicht zugelassen.
Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind. Es gilt das Prinzip der Nulltoleranz.
Für Rückstände von Kokzidiostatika in Eiern gilt auch in denjenigen Fällen das Prinzip der Nulltoleranz, in denen das potentielle gesundheitliche Risiko für den Verbraucher dahingehend bewertet wurde, dass die in den Eiern gemessenen Konzentration (z.B. an Lasalocid-Na) kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher darstellen.
Vom Gremium für „Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung“ der EFSA wurde für Lasalocid ein ADI-Wert von 5 µg/kg Körpergewicht/Tag vorgeschlagen (FEEDAP 2004). Zu Lasalocid in Eiern von Legehennen liegen die Ergebnisse von 4 Proben vor. Die gemessenen Konzentrationen im Ei wurden mit 1,2 µg bis 15 µg pro kg Eimasse angegeben. Die positive Leberprobe beim Mastrind wies 2,5 µg Lasalocid pro kg Frischgewicht auf.
Lasalocid wurde auch vom „Committee for Veterinary Medicinal Products (CVMP, 2006) bewertet. Im Zuge dieses Bewertungsverfahrens wurden Rückstandshöchstmengen für tierisches Gewebe festgesetzt und ein ADI-Wert von 2,5 µg/kg Körpergewicht/Tag vorgeschlagen, entsprechend 150 µg/Tag für eine Person mit 60 kg Körpergewicht. Für das tierische Lebensmittel Ei wurde vom CVMP ein vorläufiger Rückstandshöchstwert von 150 µg/kg Ei festgelegt. Dieser Wert hat, mit in Kraft treten der Verordnung (EG) Nr. 1055/2006, ab 11. September 2006 rechtliche Gültigkeit. Bei einem angenommenen Verzehr von 150 g Ei, die mit dem höchsten gemessenen Gehalt von 15 µg Lasalocid pro kg Ei belastet sind, würden mit 2,3 µg nur etwa 2 % des ADI-Wertes aufgenommen.
Das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA 1998) hat auf seinem 50. Treffen 1998 für Nicarbazin einen ADI von 400 µg/kg Körpergewicht und Tag auf Basis des NOEL (No Observed Effect Level) von 200 mg/kg Körpergewicht einer Studie an Ratten mit einem Sicherheitsfaktor von 500 aufgrund beschränkter Datenlage empfohlen. Aufgrund der gemessenen geringen Belastung des Eies mit Nicarbazin von 33 µg/kg wird eine akute Gefährdung für den Menschen ausgeschlossen.
Das aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antiphlogistika stammende Phenylbutazon (und sein Metabolit Oxyphenbutazon) wurde im Plasma von einem Mastrind und in der Milch einer Kuh nachgewiesen. Dieser Wirkstoff darf bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht eingesetzt werden. Die Ergebnisse weisen deshalb auf den illegalen Einsatz dieser Verbindungen und ein mögliches Vorkommen in verzehrsfähigen Geweben und tierischen Produkten der untersuchten Tiere hin. Im Fall der Exposition mit Phenylbutazon besteht bei Menschen mit eingeschränkter Leber- und Nierenfunktion ein gewisses Risiko der Verschlechterung der Organfunktionen. Aufgrund der Matrix sind die gefundenen Rückstände für den gesundheitlichen Verbraucherschutz jedoch nicht unmittelbar relevant. Durch die in der Milch gefundenen Phenylbutazon-Rückstände - bedingt durch die niedrige Konzentration (1 µg/kg) - besteht bei einmaligem Verzehr kein quantifizierbares Risiko.
Als ein weiterer nicht steroidaler Entzündungshemmer wurde Flunixin - Meglumin in einer Rinderleber gefunden (610 µg/kg). Da der ADI-Wert in Rinderleber 360 µg/Person beträgt, besteht bei einmaligem Verzehr eines belasteten Stücks Leber kein Gesundheitsrisiko für den Menschen.
Einmal in 825 Proben wurde zur Gruppe der Glukokortikoide gehörendes Dexamethason in der Muskulatur eines Mastrindes (10,65 µg/kg) identifiziert. Der ADI-Wert beträgt 0,9 µg/Person, d. h. beim Verzehr von 300 g Fleisch eines belasteten Tieres würde man den ADI-Wert um ca. vierfach überschreiten. Der Befund ist bedenklich, aber beim einmaligen Verzehr der belasteten Lebensmittel - bedingt durch den Sicherheitsfaktor 100 bei Ableitung eines ADI-Wertes - nicht mit einer akuten Gefährdung zu rechnen. Aufgrund des einzigen positiven Befundes an der Gesamtzahl der untersuchten Proben erscheint ein chronisches Verbraucherrisiko für Dexamethason unwahrscheinlich.
Bei einer von 851 untersuchten Schweineproben (Niere) wurden Rückstände von Azaperon, einem Beruhigungsmittel, knapp oberhalb der Höchstmenge (100 µg/kg) analysiert. Der ADI-Wert von 48 µg/Person wird bei einem angenommenen Verzehr von 50 g Niere (tägliche mittlere Verzehrsmenge), die mit 5,2 µg Azaperon belastet ist, nur zu etwa 11 % ausge-schöpft.
Ein Verbraucherrisiko für Azaperon wird ausgeschlossen.
Das ebenfalls aus der Gruppe der Beruhigungsmittel, stammende Acepromazin wurde in der Niere eines Schweins (bei 869 untersuchten Proben) nachgewiesen. Dieser Wirkstoff darf bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht eingesetzt werden. Bedingt durch die niedrige Konzentration (5,75 µg/kg) besteht bei einmaligem Verzehr kein quantifizierbares Risiko.
Der zur Gruppe der Anthelminthika gehörende Stoff Doramectin wurde unzulässigerweise in einer Milchprobe gefunden (bei 1 344 Probennahmen). Durch die geringe Konzentration (1,72 µg/kg) und bei einmaligem Verzehr besteht aber kein unmittelbares Gesundheitsrisiko.
Das als Futterzusatzstoff bei Masthähnchen zugelassene Kokzidiostatikum Diclazuril wurde in einer Probe von Truthühnern in der Muskulatur und in der Leber gefunden (3 µg/kg und 12 µg/kg). Der ADI-Wert für Diclazuril (1 800 µg/Person) wird bei einmaligem Verzehr der belasteten Leber nicht überschritten.
Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse für die Stoffe der Gruppe B 2
Aus den Ergebnissen des Nationalen Rückstandskontrollplanes 2007 - betreffend die Gruppe B 2 in Lebensmitteln tierischer Herkunft - kann keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers abgeleitet werden.
Gruppe B 3: Andere Stoffe und Umweltkontaminanten
Organische Chlorverbindungen (Gruppe B 3 a)
Im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplanes wurden von einer Reihe untersuchter Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nur in zwei Fällen Rückstände im Fett von Wildschweinen und in einer Probe von Hühnereiern nachgewiesen. Dabei handelte es sich um die hochchlorierten, unpolaren Kohlenwasserstoffe Hexachlorcyclohexan (HCH) und DDT. Für keinen dieser Stoffe gibt es in Deutschland Zulassungen in Pflanzenschutzmitteln. Die Bewertung der berichteten Rückstände durch das BfR basiert auf folgenden Angaben:
- in Anlage 2 des Schreibens des BVL genannte Rückstandsergebnisse
- vom BfR veröffentlichte toxikologische Grenzwerte (BfR, 2008)
- dem vom BfR veröffentlichten Berechnungsmodell mit Verzehrsdaten für 2- bis unter 5-jährige Kinder mit einem durchschnittlichen Körpergewicht von 16,15 kg (Banasiak 2005, BfR 2006)
Toxikologische Grenzwerte
- DDT
Die BfR des DDT erfolgte auf der Basis der von der WHO im Jahr 2000 festgesetzten toxikologischen Grenzwerte
- ADI: 0,01 mg/kg KG/d (Summengrenzwert DDT, DDD und DDE)
- ARfD: nicht erforderlich (JMPR 2002)
- HCH-Isomere
Für einzelne Isomere des Hexachlorcyclohexans (HCH) liegen dem BfR keine aktuellen toxikologischen Bewertungen vor. Die Verwendung von technischem HCH ist seit 1977 in der Bundesrepublik verboten, seit 2002 ist die Anwendung Lindan-haltiger Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union untersagt (Entscheidung der Kommission 2000). Belastbare toxikologische Daten neueren Datums v. a. zum α- und β-Isomer sind aus diesem Grund nicht vorhanden. Lediglich für Lindan gibt es eine neuere Bewertung der WHO (JMPR 2002) mit folgenden Grenzwerten:
- ADI: 0,005 mg/kg KG/d (Basis: Langzeit-Studie, Ratte; SF 100)
- ARfD: 0,06 mg/kg KG (Basis: akute Neurotox.-Studie, Ratte; SF 100).
Für andere Isomere des HCH kann eine Bewertung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG, 1982) herangezogen werden, die als Annehmbare Tagesdosis (TDI) für den Menschen folgende Werte angibt:
- α-HCH: 0,005 mg/kg KG
- β-HCH: 0,001 mg/kg KG
- Lindan: 0,0125 mg/kg KG
Aus diesen Werten lässt sich ableiten, dass die annehmbare Tagesdosis für α-HCH etwa um den Faktor 2 und die für β-HCH etwa um den Faktor 10 niedriger liegt als für (Lindan), wenn man den Stand der Kenntnisse von 1982 zugrunde legt. Die für (Lindan) abgeleitete Annehmbare Tagesdosis der DFG (1982) entspricht dem von der WHO 1977 festge-setzten ADI von 0,01 mg/kg KG.
Die Bewertung neuerer Daten zu Lindan durch die WHO (JMPR 2002) hat jedoch zu einer Reduktion des NOAEL bzw. des ADI um den Faktor 2 geführt, während zu α- und β-HCH keine neuen Daten vorgelegt wurden. Wenn man davon ausgeht, dass neue Studien zu α- und β-HCH ebenfalls entsprechend niedrigere NOAELs ergeben würden, dann wären folgende ADI-Werte abzuleiten:
- α-HCH: 0,0025 mg/kg KG
- β-HCH: 0,0005 mg/kg KG
In Bezug auf akut toxische Effekte der einzelnen HCH-Isomere ist davon auszugehen, dass Lindan eine höhere akute Toxizität aufweist als die anderen Isomere (DFG, 1982). Deshalb kann für die Bewertung des akuten Risikos von α- und β-HCH als "worst case"-Annahme die ARfD für Lindan (0,06 mg/kg Körpergewicht) übernommen werden.
Verzehrsmengen
Für Erwachsene liegen z. Z. keine repräsentativen Verzehrsmengen aus Deutschland vor, so dass auf die für Kinder verfügbaren Daten zurückgegriffen wird. Die Bewertung erfolgte basierend auf den vom BfR veröffentlichten Verzehrsdaten für 2- bis unter 5-jährige Kinder mit einem durchschnittlichen Körpergewicht von 16,15 kg (VELS-Studie BfR, 2006).
Da die Verzehrsmengen für Wildschweinfleisch bei Kindern nicht repräsentativ für die Bevöl-kerung sind, wurde die Verbraucherexposition zur Sicherheit zusätzlich für den gesamten Schweinefleischverzehr abgeschätzt. Dies stellt eine erhebliche Überschätzung der Aufnahme dar.
Für Eier werden die Verzehrsdaten aus der VELS-Studie verwendet, wobei davon ausgegangen werden kann, dass, bezogen auf das Körpergewicht, die Aufnahme von Rückständen bei Kindern höher ist als die bei erwachsenen Personen.
Die im VELS-Modell enthaltenen Verzehrsmengen für „Fleisch, Schwarzwild“ bzw. „Fleisch“ beziehen sich auf das Gesamtprodukt, die gemeldeten Rückstände aber auf den Fettanteil der Erzeugnisse, sodass bei einem unterstellten Fettanteil von 20 % die Aufnahme für 1/5 des Rückstandswerts berechnet wird.
Die im VELS-Modell enthaltenen Verzehrsmengen für Eier beziehen sich ebenfalls auf das Gesamtprodukt. Bei einem Fettanteil des gesamten Eis von 10 % wird die Aufnahme für 1/10 des Rückstandswerts berechnet.
Aufnahmeabschätzung und Bewertung der DDT-Rückstände
DDT: Abschätzung des Konsumentenrisikos für den Konsum von Rückständen von DDT in Eiern durch Kinder im Alter von 2 bis unter 5 Jahren:
Gr B3a, Parameter Kode 3805023, Tierart Hühner; Matrix Eier | ||
Einzelbefund: 0,066 mg/kg (Fettanteil im Ei) = 0,0066 mg/kg (Vollei) | ||
ARfD: nicht erforderlich ADI: 0,01 mg/kg KG/d | ||
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | |
nicht erforderlich | Berechnete DDT-Aufnahme über Eier | 7 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung des ADI-Wertes | 0,1 % |
Aufnahmeabschätzung und Bewertung der HCH-Rückstände
Lindan: Abschätzung des Konsumentenrisikos für den Konsum von Rückständen von Linan in Wildschweinfleisch (Schweinefleisch) durch Kinder im Alter von 2 bis unter 5 Jahren:
Gr B3a, Parameter Kode 3805040, Wildschweine; Matrix: Fett gemeldete Messwerte: 0,046 mg/kg; 0,22 mg/kg | |||
maximaler Befund: 0,22 mg/kg (Fett); = 0,044 mg/kg Fleisch mit Fettanteil (20%) | |||
ARfD: 0,06 mg/kg KG ADI: 0,005 mg/kg KG/d | |||
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | ||
Berechnete Aufnahme von Lindan über Wildschweinfleisch (17 g) | 33 ng/kg KG | Berechnete Aufnahme von Lindan über Wildschweinfleisch (0,1 g/d) | < 1 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung der ARfD | 0,1 % | Ausschöpfung des ADI-Wertes | < 0,1 % |
Berechnung, durchgeführt anhand der Verzehrsdaten für Schweinefleisch
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | ||
Berechnete Aufnahme von Lindan über Schweinfleisch (137 g) | 373 ng/kg KG | Berechnete Aufnahme von Lindan über Schweinefleisch (7 g/d) | 19 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung der ARfD | 0,6 % | Ausschöpfung des ADI-Wertes | 0,4 % |
α-HCH: Abschätzung des Konsumentenrisikos durch den Konsum von Rückständen von α-HCH in Wildschweinfleisch (Schweinefleisch) durch Kinder im Alter von 2 bis unter 5 Jahren:
Gr B3a, Parameter Kode 3805053, Wildschweine; Matrix: Fett gemeldete Befunde: 1,8 mg/kg; 3,2 mg/kg | |||
maximaler Befund: 3,2 mg/kg (Fett); = 0,64 mg/kg Fleisch mit Fettanteil (20%) | |||
ARfD: 0,06 mg/kg KG TDI: 0,0025 mg/kg KG/d | |||
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | ||
Berechnete Aufnahme von α-HCH über Wildschweinfleisch (17 g) | 476 ng/kg KG | Berechnete Aufnahme von α-HCH über Wildschweinfleisch (0,1 g/d) | 4 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung der ARfD | 0,8 % | Ausschöpfung des ADI-Wertes | 0,2 % |
Berechnung, durchgeführt anhand der Verzehrsdaten für Schweinefleisch
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | ||
Berechnete Aufnahme von α-HCH über Schweinfleisch (137 g) | 5 433 ng/kg KG | Berechnete Aufnahme von α-HCH über Schweinefleisch (7 g/d) | 277 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung der ARfD | 9,1 % | Ausschöpfung des ADI-Wertes | 11,1 % |
β -HCH: Abschätzung des Konsumentenrisikos durch den Konsum von Rückständen von β-HCH in Wildschweinfleisch (Schweinefleisch) durch Kinder im Alter von 2 bis unter 5
Jahren:
Gr B3a, Parameter Kode 3805054, Wildschweine; Matrix: Fett gemeldete Befunde: 0,469 mg/kg; 0,725 mg/kg; 1,5 mg/kg | |||
maximaler Befund: 1,5 mg/kg (Fett); = 0,3 mg/kg Fleisch mit Fettanteil (20%) | |||
ARfD: 0,06 mg/kg KG ADI: 0,0005 mg/kg KG/d | |||
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | ||
Berechnete Aufnahme von β-HCH über Wildschweinfleisch (17 g) | 282 ng/kg KG | Berechnete Aufnahme von β-HCH über Wildschweinfleisch (0,1 g/d) | 2 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung der ARfD | 0,5 % | Ausschöpfung des ADI-Wertes | 0,4 % |
Berechnung, durchgeführt anhand der Verzehrsdaten für Schweinefleisch
Kurzzeit-Risiko | Langzeit-Risiko | ||
Berechnete Aufnahme von β-HCH über Schweinfleisch (137 g) | 2 547 ng/kg KG | Berechnete Aufnahme von β-HCH über Schweinefleisch (7 g/d) | 130 ng/kg KG/d |
Ausschöpfung der ARfD | 4,2 % | Ausschöpfung des ADI-Wertes | 26 % |
Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse für Pflanzenschutzmittelrückstände
Die Abschätzungen ergeben, dass weder die gemessenen Rückstände von α-, β- oder Lindan im Fett von Wildschweinen, noch die in einer Probe von Hühnereiern gefundenen Rückstände von DDT (Summe aus DDT, DDE und DDD) ein akutes oder chronisches Risiko für Verbraucher beim Verzehr dieser Produkte darstellen. Selbst unter Verwendung der Verzehrsdaten für Schweinefleisch an Stelle von Wildschweinfleisch wird weder die akute Referenzdosis (ARfD) noch die duldbare tägliche Aufnahmedosis (ADI) überschritten.
Farbstoffe (Gruppe B 3 e)
Rückstände von Malachitgrün bzw. dessen Metaboliten Leuko-Malachitgrün wurden in der Muskulatur von 12 aus 381 auf diese Verbindungen untersuchten Forellen- bzw. Karpfen-proben gefunden. Malachitgrün ist ein Farbstoff und Desinfektionsmittel, dessen Anwendung als Tierarzneimittel in Aquakulturen, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht zulässig ist. Da der Wirkstoff Malachitgrün nicht in die Anhänge I bis III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen ist, dürfen Rückstände dieses Wirkstoffs in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs nicht vorkommen.
Die für die 12 positiven Befunde berichteten Gehalte an Malachitgrün- bzw. Leuko-Malachitgrün-Rückständen liegen im niedrigen bis mittleren µg/kg-Bereich (maximal bei 160 µg/kg). Der wissenschaftliche Ausschuss der EFSA empfiehlt den MOE-Ansatz („Margin of Exposure“) als harmonisierte Methode zur Risikobewertung von genotoxischen und kan-zerogenen Substanzen, die in Lebens- und Futtermitteln gefunden werden können. Selbst bei einer „worst-case“-Berechnung mit einem angenommenen Verzehr von 300 g an Fisch- bzw. Fischprodukten liegt der errechnete Wert für den MOE für die höchsten berechneten Gehalte bei mehr als 10 000. Bei einmaligem oder gelegentlichem Verzehr von Lebensmitteln, die mit Malachitgrün oder Leuko-Malachitgrün in Konzentrationen im niedrigen bis mittleren µg/kg-Bereich kontaminiert sind, ist das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung somit als sehr gering zu bewerten
Insektizide (Gruppe B 3 f)
In einer Honigprobe wurden Rückstände des Insektenabwehrmittels N,N-Diethyl-m-toluamid (DEET) mit einem Gehalt von 0,1 mg/kg gefunden. Die (analytische) Höchstmenge von 0,01 mg/kg wurde überschritten. Beim Verzehr von 20 g Honig /Tag läge die Belastung des Verbrauchers bei 2 µg, d.h. dass beim einmaligen Verzehr des belasteten Honigs das Ge-sundheitsrisiko als gering einzuschätzen ist.
Organische Chlorverbindungen einschließlich PCB
In den Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln waren eine Fettprobe bei einem (1) Mastrind sowie 2 Eiproben (Dioxine) bzw. 3 Eiproben (dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle) von Legehennen positiv.
Der in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzte Höchstgehalt von 4,5 pg/g Fett für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (in WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) für Fett wurde mit 8,39 pg/g Fett etwa um das Doppelte überschritten. Der für Hühnereier festgelegte Höchstwert von 6,0 pg/g Fett wurde in drei (3) Proben mit bis zu 9 pg/g Fett etwa um ein Viertel übertroffen.
Der Höchstgehalt für die Summe aus Dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) in Hühnereiern von 3,0 pg/g Fett wurde bei zwei Proben mit bis zu 6,32 pg/g Fett um mehr als das Doppelte überschritten. Bei einmaligem Verzehr ist bei allen positiven Proben mit einem akuten gesundheitlichen Risiko nicht zu rechnen.
Chemische Elemente
Nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln ist für Nebenprodukte der Schlachtung wie Nieren, bei Rindern ein Höchstgehalt an Blei von 0,50 mg/kg Frischgewicht festgesetzt. Da der positive Befund einer (1) Rinderniere mit 0,52 mg/kg nur geringfügig darüber liegt, ist bei einmaligem Verzehr nicht mit akuten gesundheitlichen Risiken zu rechen. Der Höchstgehalt von Blei in Fleisch (Muskelgewebe) von Schafen ist nach dieser Verordnung auf 0,10 mg/kg Frischgewicht festgesetzt. Zwar überschreiten die zwei positiven Befunde von Blei in der Muskulatur von Schafen mit 0,124 - 0,164 mg/kg den Höchstgehalt um bis zu 50 %, jedoch ist auch hier bei einmaligem Verzehr nicht mit akuten gesundheitlichen Risiken zu rechen.
Für Cadmium gelten nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 die nachfolgend genannten Höchstgehalte in Frischgewicht für Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel von 0,050 mg/kg; für Leber 0,50 mg/kg (einschließlich Pferd) und für Niere 1,0 mg/kg (einschließlich Pferd). Für Pferdefleisch ist ein Wert von 0,20 mg/kg Frischgewicht festgelegt.
Der positive Befund im Fleisch (Muskulatur) von einem (1) Pferd liegt mit 0,2144 mg/kg nur geringfügig über dem Höchstgehalt. Bei einmaligem Verzehr ist mit akuten gesundheitlichen Risiken nicht zu rechen.
Der Wert für die provisorische tolerierbare wöchentliche Aufnahme (PTWI) von 7 µg Cadmium pro kg Körpergewicht wurde vom Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) im Jahr 2004 erneut bestätigt.
Einen (1) positiven Befund in Lebern gab es beim Pferd. Mit 5,96 mg/kg liegt dieser Wert etwa um das 10fache über dem Höchstgehalt. Bei einem täglichen theoretischen Verzehr von in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 genannten 100 g Leber mit einem Cadmiumgehalt von 214,4 µg/kg über eine Woche, würden 150 µg Cadmium aufgenommen. Dies entspricht weniger als der Hälfte der provisorischen tolerierbaren wöchentlichen Aufnahme von 420 µg Cadmium für einen 60 kg schweren Menschen. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers kann daraus nicht abgeleitet werden
Positive Befunde an Cadmium in Nieren liegen für Mastrinder (4 Befunde: 1,043-2,989 mg/kg), Schweine (2 Befunde: 1,37-1,67 mg/kg) und Pferde (1 Befund: 43,2 mg/kg) vor. Bei einem täglichen theoretischen Verzehr von 50 g (Verordnung (EG) Nr. 429/2008) dieser Rinder- oder Schweinenieren, mit einem Cadmiumgehalt von bis zu 3 000 µg/kg über eine Woche, würden bis zu 1 050 µg Cadmium aufgenommen. Dies entspricht etwa dem Zweieinhalbfachen der provisorischen tolerierbaren wöchentlichen Aufnahme von 420 µg Cadmium für einen 60 kg schweren Menschen. Bei einmaligem Verzehr ist mit akuten gesundheitlichen Risiken nicht zu rechen.
Der in der Pferdeniere gemessene hohe Cadmiumgehalt von 43,2 mg/kg Frischgewicht stammt vermutlich von einem alten Tier. Es ist bekannt, dass ältere Tiere insbesondere Pferde Cadmium in der Leber und Niere akkumulieren. Ein Verzehr einer so belasteten Pferdeniere wird als nicht unbedenklich angesehen.
Positive Befunde an Quecksilber finden sich in den Lebern von Schweinen (1 Befund: 0,028 mg/kg) und Schafen (1 Befund: 0,0105 mg/kg), sowie den Nieren von Schweinen (23 Befunde: 0,011-0,099 mg/kg), Kühen (1 Befund: 0,012 mg/kg) und Schafen (1 Befund: 0,013 mg/kg).
Nach der zehnten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 7. Januar 2005 beträgt der Höchstgehalt an Quecksilber in Fleisch und Fleischerzeugnissen 0,01 mg/kg.
Die provisorische tolerierbare wöchentliche Aufnahme (PTWI) für den Gesamtquecksilbergehalt liegt bei 5 μg/kg Körpergewicht, wobei es sich um nicht mehr als 1,6 μg/kg Körperge-wicht Methylquecksilber handeln sollte. Bei der letzten Korrektur des PTWI für Methylquecksilber von 3,3 μg/kg Körpergewicht auf 1,6 μg/kg Körpergewicht empfiehlt das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA), den Wert für Gesamtquecksilber ebenfalls zu korrigieren (JECFA 2003).
Bei einem theoretischen Verzehr von 50 g (Verordnung (EG) Nr. 429/2008) dieser Nieren mit einem Quecksilbergehalt von 0,099 mg/kg über eine Woche, würde 35 µg Quecksilber aufgenommen. Dies entspricht etwa 12 % der provisorischen tolerierbaren wöchentlichen Aufnahme von 300 µg Quecksilber für einen 60 kg schweren Menschen. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers kann daraus nicht abgeleitet werden.
Bei einem theoretischen Verzehr von 100 g (Verordnung (EG) Nr. 429/2008) Leber mit einem Quecksilbergehalt von 0,028 mg/kg über eine Woche, würde 20 µg Quecksilber aufge-nommen. Dies entspricht etwa 7 % der provisorischen tolerierbaren wöchentlichen Aufnah-me von 300 µg Quecksilber für einen 60 kg schweren Menschen. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers kann daraus nicht abgeleitet werden.
Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse für die Stoffe der Gruppe 3
Aus den Ergebnissen kann keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers abgeleitet werden.
4 Referenzen
Banasiak U, Heseker H, Sieke C, Sommerfeld C, Vohmann C (2005) Abschätzung der Aufnahme von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in der Nahrung mit neuen Verzehrsmengen für Kinder. Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 48: 84-98
BfR, 2008. Grenzwerte für die gesundheitliche Bewertung von Pflanzenschutzmittelrückständen (Aktualisierte Information Nr. 003/2008 des BfR vom 21.01.2008). http://www.bfr.bund.de/cd/240
BfR, 2006. BfR-Berechnungsmodell zur Aufnahme von Pflanzenschutzmittel-Rückständen (Tabellen zur Berechnung der Langzeit- und Kurzzeitaufnahmemengen von Pflanzenschutzmittel-Rückständen durch Kinder vom 10.04.2006). http://www.bfr.bund.de/cd/10196
Committee for Veterinary Medicinal Products. Diclazuril. Summary Report. EMEA/MRL/086/96-FINAL. April 1996. http://www.emea.europa.eu/pdfs/vet/mrls/008696en.pdf (Zugriff: 18.06.2008)
COMMITTEE FOR MEDICINAL PRODUCTS FOR VETERINARY USE. LASALOCID SODIUM (extension to eggs). SUMMARY REPORT. EMEA/CVMP/46049/2006-FINAL- corr. July 2006 http://www.emea.europa.eu/pdfs/vet/mrls/4604906en.pdf (Zugriff: 18.06.2008)
DFG, 1982. Deutsche Forschungsgemeinschaft, 1982: Hexachlorcyclohexan-Kontamination - Ursachen, Situation und Bewertung. Kommission zur Prüfung von Rückständen in Lebensmitteln, Mitteilung IX, H. Boldt Verlag, Boppard.)
Entscheidung 2000/801/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Lindan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 42)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:324:0042:0043:DE:PDF
JMPR 2002. Pesticide residues in food – 2002. Report of the Joint Meeting of the FAO Panel of Experts on Pesticide Residues in Food and the Environment and the WHO Core Assess-ment Group on Pesticide Residues. Rome, Italy, 16 – 25 September 2002. FAO Plant Production and Protection Paper 172. FAO Rome December 2002
http://www.fao.org/ag/AGP/AGPP/Pesticid/JMPR/Download/2002_rep/2002JMPRReport2.pdf
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA). 50th meeting. TOXICO-LOGICAL EVALUATION OF CERTAIN VETERINARY DRUG RESIDUES IN FOOD. WHO FOOD ADDITIVES SERIES 41. World Health Organization, Geneva 1998.
http://www.inchem.org/documents/jecfa/jecmono/v041je10.htm (Zugriff: 18.06.2008)
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives. (JECFA) Fiftieth report 1999.
JECFA (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives) 2003: Methylmercury (ad-dendum); WHO Food Additives Series 52
http://www.inchem.org/documents/jecfa/jecmono/v52je23.htm (Zugriff: 20.06.2008)
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA). Summary of Evaluations Performed by the Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives. 2005
http://www.inchem.org/documents/jecfa/jeceval/jec_297.htm
Safety of ‘Clinacox 0.5%’ (diclazuril) used in rabbits for fattening and breeding. Updated Scientific Opinion of the Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (Question No EFSA-Q-2008-011) Adopted on 16 April 2008. The EFSA Journal (2008) 697, 1-9.
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/feedap_op_ej697_clinacox_rff_en,1.pdf (Zugriff: 18.06.2008)
Update of an opinion of the Scientific Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed on the reevaluation of coccidiostat Avatec in accordance with article 9G of Council Directive 70/524/EEC (EFSA-Q-2004-076) Adopted on 1 July 2004. The EFSA Journal (2004) 77, 1-45.
http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/opinion_feedap21_ej77_up_avatec_en1,0.pdf (Zugriff: 18.06.2008)
VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Amtsblatt der Europäischen Union. L 364/5. 20.12.2006.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:364:0005:0024:DE:PDF (Zugriff: 19.06.2008)
VERORDNUNG (EG) Nr. 429/2008 DER KOMMISSION vom 25.April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 133/1 22.5.2008
Zehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 7. Januar 2005. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 4, Seite 105 vom 20. Januar 2005.
http://www.bmelv.de/nn_750634/SharedDocs/downloads/02-Verbraucher-schutz/GesetzeVerordnungen/RHmV/10AenderungRHmV,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/10AenderungRHmV.pdf