Überblick über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist europaweit einheitlich in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Verordnung (EU) 1169/2011 geregelt. Diese Verordnung wird auf nationaler Ebene durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt, die auch Regelungen für nicht vorverpackte Lebensmittel und Regelungen zur Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens enthält.
Verbraucher sollen verpflichtende Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett finden. Diese Informationen sollen die Kaufentscheidung erleichtern und den Verbraucher schützen.
Die LMIV sieht daher folgende Angaben zur Kennzeichnung vor:
Die Bezeichnung des Lebensmittels
Die Bezeichnung des Lebensmittels, auch Verkehrsbezeichnung genannt, soll die Art des Lebensmittels beschreiben und es von anderen Produkten unterscheiden. Sofern die Bezeichnung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, wird eine verkehrsübliche Bezeichnung oder falls auch diese nicht vorhanden ist, eine beschreibende Bezeichnung des Lebensmittels verwendet. Handelsmarken oder Fantasiebezeichnungen ersetzen nicht die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung.
Das Verzeichnis der Zutaten
Das Zutatenverzeichnis informiert den Verbraucher über sämtliche Zutaten, die im Lebensmittel enthalten sind. Die Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzuführen.
Allergenkennzeichnung
Im Zutatenverzeichnis müssen die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können aufgeführt werden. Diese müssen zudem z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe hervorgehoben werden.
Zu den Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen gehören:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose);
- Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Schwefeldioxid und Sulphite;
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Falls in der Verkehrsbezeichnung bestimmte Zutaten genannt sind, diese in der sonstigen Kennzeichnung, z. B. durch Bilder, besonders hervorgehoben sind oder diese von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen sind, ist die Menge dieser Zutat als Prozentsatz im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung selbst oder in unmittelbarer Nähe dazu anzugeben.
Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
Die Füllmenge informiert über das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels. Die Nettofüllmenge ist bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wie Liter, Zentiliter oder Milliliter und bei anderen Lebensmitteln in Kilogramm oder Gramm auszudrücken. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels wird das Datum angegeben, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Zu den spezifischen Eigenschaften zählen z.B. Geruch, Geschmack, Beschaffenheit, Nährwert, Farbe oder Konsistenz. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird angegeben mit dem genauen Datum als „mindestens haltbar bis …“ oder mit dem Jahr als „mindestens haltbar bis Ende …“ und falls erforderlich durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt.
Nach Ablauf dieses Datums ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben. Es sollte jedoch vor dem Verzehr oder vor der Verarbeitung eingehender geprüft werden. Ist die Verpackung unversehrt, riecht es wie gewohnt und schmeckt es bei einer Kostprobe normal, kann es auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus verzehrt werden.
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Es wird angegeben als „zu verbrauchen bis“. Hierauf folgt immer eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen. Das betrifft Lebensmittel wie z.B. Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch (verpackte und besonderen Vorschriften unterliegende Rohmilch) oder Räucherfisch.
Nach Ablauf des Verbrauchsdatums besteht eine Gesundheitsgefahr für Menschen durch Keime, die für Verbraucher nicht erkennbar sind. Daher dürfen Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum nicht verkauft und sollten auch nicht mehr verzehrt werden.
Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
Falls Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen erfordern, müssen diese angegeben werden. Gegebenenfalls müssen Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum nach dem Öffnen der Verpackung angegeben werden.
Firmenanschrift
Auf der Verpackung der Lebensmittel sind Namen oder Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Lebensmittel verantwortlich ist. Wenn dieser Unternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, ist der Importeur zu nennen, der das Lebensmittel in die Union einführt.
Herkunftskennzeichnung
Das Ursprungslands oder der Herkunftsort des Lebensmittels ist dann anzugeben, falls Verbraucher ohne diese Angabe über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort in die Irre geführt werden könnten. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Sofern das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben ist und dieser nicht mit dem Ursprungsland/Herkunftsort seiner primären Zutat identisch ist, muss zusätzlich das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat bzw. ein Hinweis auf die Abweichung angeben werden.
Für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Hausgeflügel ist die Herkunftskennzeichnung verpflichtend.
Gebrauchsanleitung
Sofern es schwierig wäre ein Lebensmittel ohne eine Gebrauchsanweisung angemessen zu verwenden, ist eine Gebrauchsanleitung anzugeben. Diese muss für ein Lebensmittel so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
Alkoholgehalt
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent (% vol) anzugeben.
Nährwertdeklaration
Die Nährwertdeklaration ist verpflichtend und enthält in tabellarischer Form die Angaben des Brennwerts und der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz je 100 g oder je 100 ml. Diese Angaben können ergänzt werden durch die Angabe von einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Stärke, Ballaststoffen sowie von Vitaminen oder Mineralstoffen, sofern sie in signifikanten Mengen im Lebensmittel vorhanden sind.
Die hier aufgeführten Angaben stellen lediglich eine Übersicht dar. Die LMIV nennt weitere Anforderungen und Bestimmungen sowie Ausnahmen, die im Einzelfall zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Zudem ergeben sich weitere Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. die Pflicht zur Loskennzeichnung gemäß Loskennzeichnungsverordnung.