Schutz der Verbraucher vor Täuschung

Verbraucher in Deutschland sollen sich auf eine einwandfreie und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beschaffenheit der Lebensmittel verlassen können. Sie dürfen nicht über die wahre Beschaffenheit der Lebensmittel getäuscht werden.

Das Foto zeigt ein Smartphone, dessen Bildschirm die Homepage des BVL mit Hinweisen zum Thema Food Fraud zeigt Food Fraud

Die Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen ist nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob daraus ein gesundheitlicher Schaden entstehen kann oder nicht: Auch vor wirtschaftlichem Schaden sollen Verbraucher geschützt werden. Die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert daher die Kennzeichnung und die Zusammensetzung von Lebensmitteln und auch die Mengenangaben werden überprüft.

Täuschung oder zulässige Behandlung von Lebensmitteln?

Ob eine Täuschung der Verbraucher vorliegt oder nicht, ist meist nur im Einzelfall zu entscheiden. So ist es beispielsweise verboten, Eiernudeln gelb zu färben, um einen höheren Gehalt an Eigelb zu suggerieren. Man spricht in solchen Fällen von der Vortäuschung eines höheren Gehalts an wertgebenden Inhaltsstoffen, da man davon ausgeht, dass Verbraucher bereit sind, für eigelbreichere Nudeln mehr zu bezahlen. Erlaubt ist es dagegen, bestimmtes Konservenobst zu färben, um ihm die appetitliche Färbung, die durch die Verarbeitung verloren geht, zurückzugeben. Margarine darf ebenfalls gelb gefärbt werden, um ihr ein appetitlicheres Aussehen zu verschaffen.

Irreführende Werbung – Lebensmittel oder Medizin?

Auch vor irreführender Werbung sollen Verbraucher geschützt werden. Daher ist es für Lebensmittel nicht zulässig, sie mit krankheitsbezogenen Aussagen zu bewerben. Es ist verboten, Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder die Verhütung von Krankheiten beziehen oder sie mit ärztlichen Empfehlungen, Gutachten oder positiv verlaufenen Krankengeschichten in Verbindung zu bringen.

Auch so genanntes Functional Food darf nicht mit gesundheitlichen Wirkungen beworben werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend belegt sind. Zu Functional Food werden Lebensmittel gerechnet, die über ihren ernährungsphysiologischen Nutzen hinaus einen gesundheitlichen Zusatznutzen aufweisen. Beispiele hierfür sind Milchprodukte mit probiotischen Milchsäurebakterien zur Verbesserung der Darmflora, mit antioxidativen Vitaminen angereicherte ACE-Getränke oder Margarine mit cholesterinsenkenden Phytosterinen oder Omega-3-Fettsäuren.

Täuschende Kennzeichnungen von Nahrungsmitteln

Nahrungsmittel müssen wahrheitsgemäß und eindeutig gekennzeichnet werden. Kennzeichnungen von Ölen als "naturrein" trotz Raffination, von Obst und Gemüse als "biologisch angebaut" trotz des Einsatzes synthetischer Pflanzenschutz- oder Düngemittel sind Beispiele für eine irreführende Kennzeichnung. Eine Täuschung ist ebenfalls das Unkenntlichmachen des Mindesthaltbarkeitsdatums oder das Anbieten von Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum, die unter Paketen mit frischer Ware platziert werden. Auch die Kennzeichnung einer falschen Herkunft beispielsweise bei Obst oder Gemüse oder die Verwendung von Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, sind verboten.