Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ihre Fragen - unsere Antworten!

Ihre Frage bleibt unbeantwortet? Besuchen Sie unsere FAQ-Übersicht oder suchen Sie den Kontakt.

Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum / Haltbarkeitsdatum

Was ist das Mindesthaltbarkeitsdatum?


Das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise Haltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem sich ein verpacktes Lebensmittel mindestens lagern und verzehren lässt und dabei seine spezifischen Eigenschaften behält. Geruch, Geschmack, Beschaffenheit, Nährwert, Farbe und Konsistenz müssen bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums unverändert erhalten bleiben. Werden dabei die jeweils richtigen Lagerungsbedingungen beachtet, beispielsweise kühle oder trockene Lagerung, können Lebensmittel oft auch über dieses Datum hinaus gelagert und verzehrt werden.

Was ist das Verbrauchsdatum (Ablaufdatum, Verfallsdatum)?


Auf leicht verderblichen, verpackten Lebensmitteln muss ein Verbrauchsdatum anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums angegeben werden. Das betrifft Lebensmittel wie z.B. Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch (verpackte und besonderen Vorschriften unterliegende Rohmilch) oder Räucherfisch.

Nach Ablauf des Verbrauchsdatums besteht eine Gesundheitsgefahr für Menschen durch Keime, die für Verbraucher nicht erkennbar sind. Daher dürfen Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum nicht verkauft und sollten auch nicht mehr verzehrt werden.

Was ist zu beachten, wenn das Verbrauchsdatum oder das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist? Was ist der Unterschied zwischen den beiden Angaben?


Wie bei einer Ampel steht nach Ablauf des Verbrauchsdatums das Signal zum Verzehr auf Rot, gleichbedeutend mit einem Stopp, nicht weiter verzehren, verwenden oder verkaufen. Im Unterschied dazu steht bei einem abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum die Ampel nur auf Gelb und signalisiert: Achtung, erst prüfen. Denn Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum können oft problemlos verzehrt werden.

Ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum signalisiert jedoch, dass die Lebensmittel vor dem Verzehr oder vor der Verarbeitung eingehender geprüft werden sollten. Ist die Verpackung unversehrt, riechen Lebensmittel wie gewohnt und schmecken bei einer Kostprobe normal, können sie auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus verzehrt werden.

Welches Datum auf der Verpackung steht, lässt sich an den jeweiligen Hinweisen unterscheiden. Das Verbrauchsdatum wird mit dem Hinweis „zu verbrauchen bis… “ deklariert. Im Gegensatz dazu wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis…“ gekennzeichnet.

Wie ist das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben?


Der Hinweis auf verpackten Lebensmitteln „mindestens haltbar bis… “ verweist auf das Mindesthaltbarkeitsdatum. Es wird normalerweise vollständig mit Tag, Monat und Jahr angegeben.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regelung. Beiträgt die Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate, reichen Tag und Monat als Angaben aus. Bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als drei Monaten sind die Angaben von Monat und Jahr ausreichend. Wenn ein Lebensmittel länger als anderthalb Jahre haltbar ist, genügt eine Jahreszahl für die ordnungsgemäße Deklaration. Allerdings muss in den Fällen, in denen kein Tag angegeben wird, der Hinweis konkretisiert werden, um Klarheit zu schaffen. Er lautet dann: „mindestens haltbar bis Ende… “.

Besondere Lagerungsbedingungen sind anzugeben.

Wie muss das Verbrauchsdatum angegeben werden?


Der Hinweis „zu verbrauchen bis… “ kennzeichnet das Verbrauchsdatum. Das Datum ist mit Tag und Monat anzugeben, gegebenenfalls zur Unterscheidung zusätzlich mit dem Jahr.

Beim Verbrauchsdatum ist (wie übrigens auch beim Mindesthaltbarkeitsdatum) ein Hinweis möglich, wo die Datumsangabe in der Kennzeichnung zu finden ist: „verbrauchen bis siehe Deckel“ zum Beispiel. Zusätzlich zum Verbrauchsdatum sind Angaben zur richtigen Lagerung für eine vollständige Kennzeichnung der leicht verderblichen Erzeugnisse vorgeschrieben, wie beispielsweise die richtige Lagerungstemperatur.

Welche Lebensmittel müssen mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden und welche mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum?


Fast alle verpackten Lebensmittel müssen entweder mit Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden.

Leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch (verpackte und besonderen Vorschriften unterliegende Rohmilch) oder Räucherfisch sind mit dem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen. Sie können nach Ablauf des Verbrauchsdatums mit Keimen belastet sein, welche die Gesundheit gefährden, ohne dass es für den Verbraucher erkennbar ist.

Alle anderen Lebensmittel, die verpackt sind, tragen bis auf einige Ausnahmen das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Gibt es Lebensmittel, die nicht hinsichtlich ihrer Haltbarkeit gekennzeichnet werden müssen?

Laut Anhang X 1d) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
  • Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00 ;
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
  • Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
  • Essig;
  • Speisesalz;
  • Zucker in fester Form;
  • Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
  • Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

Wer legt Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum fest?


Sowohl Verbrauchsdatum als auch Mindesthaltbarkeitsdatum legen Produzenten selbst nach bestem Wissen und Gewissen anhand von Untersuchungen, Studien oder mit Hilfe von Sachverständigen fest. Sie bestimmen Lagerbedingungen und Haltbarkeit ihrer Erzeugnisse.

Das jeweilige Datum ist so zu festzulegen, dass das Lebensmittel bis Ablauf des Datums die typischen Eigenschaften besitzt und nicht gesundheitsschädlich ist. Entsprechende allgemeine Verbote zum Schutz der Gesundheit und Vorschriften zum Schutz der Täuschung sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verankert.

Dürfen Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, umgepackt werden?


Einwandfreie Lebensmittel können umgepackt werden.

Beim Umpacken sollte bedacht werden, dass ein gewisser Keimeintrag beim Aus- und wieder Einpacken eines Lebensmittels kaum vermieden werden kann, der sich negativ auf die Haltbarkeit des Lebensmittels auswirkt. Ein Umpacken eines Lebensmittels dürfte daher dessen Haltbarkeit eher negativ beeinflussen. Daher sollte es so schnell wie möglich aufgebraucht werden.

Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum versehen sind, dürfen nach dessen Ablauf nicht in den Verkehr gebracht werden.

Was sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei Einkauf, Online-Bestellung, Transport und Lagerung von Lebensmitteln beachten?

  • Haltbarkeit beim Einkauf bewusst wählen
  • Packungsgröße nach dem gewohnten Verzehr wählen
  • Lagerungsbedingungen genau einhalten
  • Kühlkette auch beim Transport nach Hause beachten
  • Beim Online-Kauf prüfen, ob die Ware entsprechend den Angaben transportiert wurde, beispielsweise in Styroporboxen und mit Kühlakkus
  • Beim Online-Kauf prüfen, ob die Ware hygienisch und unversehrt verpackt ist
  • Auch bei gelieferten Erzeugnissen auf die vollständige und ordnungsgemäße Kennzeichnung mit Angaben zum Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum achten
  • Vorräte regelmäßig prüfen und ältere Erzeugnisse zuerst verbrauchen (first in – first out)

Was sollten Verbraucherinnen und Verbraucher tun, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, um Lebensmittel nicht unnötig wegzuwerfen?


Anschauen, riechen und kosten: Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum sollten vor dem Verzehr genauer untersucht werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dabei auf ihre Sinne verlassen. Ist die Verpackung unversehrt oder riechen Lebensmittel wie immer und schmecken bei einer Kostprobe normal, können sie in der Regel über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus verzehrt werden.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Kennzeichnung zur Haltbarkeit von Lebensmitteln?

Wer kontrolliert die Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen?


Überall wo Lebensmittel hergestellt, bearbeitet, verpackt oder verkauft werden, kontrollieren die zuständigen Behörden regelmäßig und bei Verdacht. Sie nehmen Proben und untersuchen die Lebensmittel auf Keime, vollständige Kennzeichnung oder prüfen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln wie Antibiotika. Diese Kontrolle der Lebensmittel im Supermarkt, im Restaurant oder beim Hersteller ist Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden in den 16 Bundesländern. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert bestimmte Programme für die Kontrollen.

Da immer mehr Lebensmittel online und somit überregional verkauft werden, wurde am BVL darüber hinaus eine Kontrollstelle eingerichtet, die im Auftrag der Bundesländer die Online-Shops auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen prüft. Diese Kontrollstelle heißt „G@ZIELT“.

Darf das Mindesthaltbarkeitsdatum nachträglich verlängert werden?

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat sich bereits auf der 77. Arbeitstagung am 20. und 22. Juni 2016 mit dieser Frage beschäftigt. Gemeinsam mit dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) wurde der Beschluss 2016/77/06 gefasst (www.bvl.bund.de/als-alts).
Demnach ist eine Änderung des ursprünglich vom Hersteller angebrachten Mindesthaltbarkeitsdatums eines vorverpackten Lebensmittels durch Groß- oder Einzelhändler nicht ausgeschlossen, wenn sie dabei ihre Sorgfaltspflicht beachten und das neue Datum entsprechend begründen können. Sie übernehmen damit allerdings die volle Verantwortung für die Richtigkeit der geänderten Information. Der nunmehr für diese abgeänderte Information verantwortliche Unternehmer ist derart anzugeben, dass eine Rückverfolgung zu ihm in jedem Fall gewährleistet ist.
Das heißt, der Bezug zwischen neuem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem hierfür verantwortlichen Lebensmittelunternehmer muss eindeutig ersichtlich sein.

Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum versehen sind, dürfen nicht umgepackt oder umetikettiert werden.

Das BVL beherbergt die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT und die Zentralstelle
Online-Überwachung Pflanzenschutz“, kurz ZOPf.
Sicher im Internet einkaufen

Mehr erfahren G@zielt