Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Grundsätzliche Hinweise zur Antragstellung

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben gem. Artikel 18 (Art. 13 Abs. 5) und Art. 15 Abs. 3 (Art. 14 Abs. 1) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Die notwendigen Informationen, die alle Anträge enthalten müssen, werden in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung festgelegt. Diese Maßgaben hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 um Durchführungsvorschriften ergänzt. Das Dokument „Scientific and technical guidance for applicants for preparation and presentation of the application for authorisation of a health claim” (Revision 3, Stand 26.03.2021) des Panel on dietetic products, nutrition and allergies (NDA) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) setzt die Durchführungsvorschriften in eine genaue Formatvorlage zum Antragsdossier um.

Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Informationen zur Antragstellung, die die EFSA im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, technischen und administrativen Leitfäden zur Verfügung stellt:

In jedem Antragsformular darf lediglich die Zulassung der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe beantragt werden. Ferner ist es nur zulässig, den Zusammenhang zwischen einer genau definierten gesundheitlichen Wirkung pro beworbenes Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie oder eines Nährstoffes oder Stoffes darzustellen.  

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind gemäß Artikel 10 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006 nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Die Antragstellung erfolgt auf Grundlage der EU-Transparenzverordnung  seit dem 29.03.2021 ausschließlich elektronisch über die neue E-Submission-Plattform:

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Die EFSA regt an, das Antragsdossier in englischer Sprache zu verfassen, um Verzögerungen bei der Evaluierung des Antrags aufgrund der dort zu veranlassenden Übersetzung zu vermeiden.