Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Online-Formular zur Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln

Aktueller Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass es vorübergehend zu Funktionsstörungen des Anzeigeformulars kommen kann. Hierbei kann sich zeitweise das Absenden des ausgefüllten Online-Formulars ohne einen für die/den Ausfüllende/n erkennbaren Grund verzögern oder nicht möglich sein. Es wird in einem solchen Fall darum gebeten, den Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.

Um den vollen Umfang der Funktionen zu gewährleisten, wird die Internetseite für das Anzeigeverfahren stündlich neu gestartet. Es wird daher geraten, das Anzeigeformular nicht zur vollen Stunde zu verwenden. Sollte der Vorgang beim Absenden der Anzeige abgebrochen werden, versuchen Sie es bitte im Folgenden noch einmal.

Bitte beachten Sie außerdem, dass die Summe aller Anlagen max. 10 MB betragen darf.

Informationen zur Online-Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln

Nahrungsergänzungsmittel müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (§ 5 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, NemV).

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, Ihr Nahrungsergänzungsmittel online beim BVL anzuzeigen. Im Online-Formular finden Sie Hinweise und Beispiele zum Ausfüllen. Nach Übermittlung der vollständigen Anzeige erhalten Sie automatisch eine Eingangsbestätigung. Mit dieser Bestätigung wird jedoch nicht die Verkehrsfähigkeit des angezeigten Erzeugnisses, sondern die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen bescheinigt.

Jedes Nahrungsergänzungsmittel ist separat anzuzeigen. Dies gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel, die in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen angeboten werden sollen.

Der Anzeige ist das Etikett beizufügen, mit dem das Nahrungsergänzungsmittel auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht werden soll. Auf dem Bild darf ausschließlich das angezeigte Erzeugnis abgebildet sein.

Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht und sieht das dortige Recht ein Anzeigeverfahren vor, so geben Sie bitte die entsprechende Behörde an, bei der das Erzeugnis zuerst angezeigt wurde. Der Anzeige nach § 5 NemV kann die Kopie der Erstanzeige in einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden.

Sind Sie als Anzeigender weder Hersteller noch Inverkehrbringer, so benötigen Sie zusätzlich eine Vollmacht, um das Erzeugnis anzeigen zu können.

Die Anlagen zur Anzeige (Etikett, Kopie der Erstanzeige, Übersetzung, Vollmacht) können dem elektronischen Formular als png-, pdf-, gif- oder jpg-Dateien angehängt werden. Bitte beachten Sie, dass für die entsprechende Anlage jeweils nur ein Uploadfeld zur Verfügung steht.

Die Daten sind wahrheitsgemäß anzugeben. Die von Ihnen übermittelten Daten werden vom BVL in einer Datenbank gespeichert, bearbeitet und an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder weitergeleitet. Die Datenbank ist ein behördeninternes Arbeitsinstrument. Alle persönlichen Daten des Anzeigenden werden vertraulich behandelt und nur gemäß den gesetzlichen Regelungen oder mit Einwilligung weitergegeben.

Das BVL behält sich vor, übermittelte Angaben nicht in die Datenbank zu übernehmen oder bereits aufgenommene Inhalte und Mitteilungen ganz oder teilweise zu löschen. Dies betrifft insbesondere Anzeigen, die nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stehen oder nicht Teil des Anzeigeverfahrens sind.

Der Anzeigende ist für die Richtigkeit der Daten selbst verantwortlich. Bei der Übermittlung von Daten sind insbesondere die Rechte Dritter wie Urheber- und Markenrechte zu beachten.

Das BVL übernimmt keine Gewährleistung für technische Mängel bei der Übermittlung und Speicherung der Daten. Auch eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Online-Übermittlung sowie die vollständige und fehlerfreie Wiedergabe der übermittelten Daten kann nicht zugesichert werden.

Die Verwendung des Online-Formulars ist nur möglich, wenn Sie die Nutzungsbedingungen akzeptieren. Klicken Sie bitte dazu das Feld „Ich habe die Informationen bezüglich des Anzeigeverfahrens gelesen, verstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen“ an.

Sofern Sie ein beim BVL angezeigtes Nahrungsergänzungsmittel endgültig vom Markt nehmen, kann die Mitteilung hierüber formlos per E-Mail (111@bvl.bund.de) unter Angabe des Produktnamens, des Aktenzeichens (sofern vorhanden), des Anzeigenden sowie unter Angabe der vollständigen Adresse des Absenders erfolgen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie diese an die nachfolgende E-Mail Adresse richten: poststelle@bvl.bund.de.

Ich habe die Informationen bezüglich des Anzeigeverfahrens gelesen, verstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen.