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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Arginin und L-Citrullin (BVL 13/01/018)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von L-Arginin und L-Citrullin (BVL 13/01/018) vom 19. August 2013

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Pulverform mit Zusatz von L-Arginin und L-Citrullin, die in Finnland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 500 mg L-Arginin und 20 mg L-Citrullin pro 1 g Pulver und die Tagesverzehrsempfehlung von 3,25 g Pulver pro Tag (= 1,6 g L-Arginin und 65 mg L-Citrullin) nicht überschritten werden und in die Kennzeichnung ein Verzehrshinweis aufgenommen wird, wonach das Produkt mit Flüssigkeit und zu den Mahlzeiten verzehrt werden soll.

Des Weiteren sind in die Kennzeichnung Warnhinweise aufzunehmen, die besagen, dass

  • Kinder, Schwangere, Stillende, und Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, von der Anwendung des Produktes auszuschließen sind und
  • Personen, die Medikamente zur Blutdrucksenkung einnehmen, eine Diät mit niedriger Proteinzufuhr durchführen oder an Nieren- oder Lebererkrankung leiden, vor Anwendung des Produktes ihren Arzt befragen sollten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Berlin, den 19. August 2013
101-222-8140-3/2350

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag

gez. i. V. Dr. Georg Schreiber
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter