Krebsfleischimitat aus Fischmuskeleiweiß geformt (Surimi), das mit den ZusatzstoffenTetranatriumdiphosphat (E 450 iii), Pentanatriumtriphosphat (E 451 i) und Cellulose (E 460) hergestellt wird, Zu Nr. 1996-010-00.
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Krebsfleischimitat aus Fischmuskeleiweiß geformt (Surimi), das mit den ZusatzstoffenTetranatriumdiphosphat (E 450 iii), Pentanatriumtriphosphat (E 451 i) und Cellulose (E 460) hergestellt wird
Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:
Krebsfleischimitat aus Fischmuskeleiweiß geformt (Surimi), das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in Verkehr befindet und dem die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoffe Tetranatriumdiphosphat (E 450 iii), Pentanatriumtriphosphat (E 451 i) in einer Menge von höchstens 0,7 g/kg und Cellulose (E 460) in einer Menge von höchstens 0,5 g/kg zugesetzt würden, darf in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.
Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.
Bonn, den 10. April 1996
422-7531-21/8
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Böhm