Gegenprobensachverständige
Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen
Wenn bei einer amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens eine Probe genommen wird, um diese in einem amtlichen Laboratorium zu analysieren, ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.
Quelle: © BVL
Dies ist in § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt.
Eine eventuelle Gegenanalyse muss von einem zugelassenen, privaten Sachverständigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an und das Zulassungsverfahren für Gegenprobensachverständige sind in der "Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV)" geregelt (siehe unteren Bereich).
Das BVL stellt hier eine Liste der Gegenprobensachverständigen auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Stellen der Länder zusammen und aktualisiert sie vierteljährlich. Für die Inhalte der Liste sind die jeweils zuständigen Behörden der Länder verantwortlich.
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