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Regelungen für Online-Shops

Welche Regelungen gelten, wenn ich Lebensmittel über einen Online-Shop in den Verkehr bringen möchte?

Grundsätzlich gelten für das Anbieten von Lebensmitteln über das Internet dieselben Regelungen, wie für den Verkauf in einer festen Verkaufsstätte. Gemäß Artikel 14 der VO (EG) 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.

Außerdem müssen Lebensmittel, die angeboten werden verkehrsfähig nach deutschem und europäischem Lebensmittelrecht sein.

Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten auch für Lebensmittel, die online angeboten werden. Hier gilt insbesondere die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO). In Artikel 14 dieser Verordnung wurden spezielle Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln im Online-Handel festgelegt. Danach müssen ab Dezember 2014 alle Informationen, deren Angabe auf der Verpackung verpflichtend vorgeschrieben ist (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) schon vor Abschluss des Kaufvertrages im Internet vom Anbieter bereitgestellt werden.

Nach dem Recht über Fernabsatzverträge muss der Verkäufer von Ware über das Internet den Kunden vor Abschluss des Vertrages über die wesentlichen Merkmale des Produktes informieren - dies gilt auch für Lebensmittel.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht, des LFGB und die darauf gestützten Rechtsvorschriften.

Wichtig ist, dass auch jeder Lebensmittelunternehmer, der seine Ware online anbietet, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, d.h. er hat der zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden. In der Regel genügt es, bei der Gewerbeanmeldung einen standardisierten Meldebogen zur Registrierung auszufüllen mit der Angabe, dass Lebensmittel gehandelt oder hergestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BVL unter www.bvl.bund.de/internethandel

Informationen für Inverkehrbringer auf Amazon, die sich mit Fragen zum Nachweis der Registrierung der Produktrezeptur, in der die Zutatenliste hervorgehoben ist, an das BVL wenden.

Für Inverkehrbringer, die ihre Produkte bei amazon.de anbieten möchten, hat das BVL folgende Informationen zusammengestellt:

Das BVL erstellt keinen Nachweis der Registrierung der Produktrezeptur, in der die Zutatenliste hervorgehoben ist.

Für Online-Händler, auch bei Vertrieb über Marktplätze, gelten weitestgehend die gleichen Vorgaben wie im stationären Handel:

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Sie müssen die allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts und insbesondere die der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) einhalten und gemäß § 5 NemV beim BVL angezeigt werden. (siehe www.bvl.bund.de/nem).

Bei einer Online-Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels beim BVL erhalten Anzeigende eine automatisch generierte Eingangsbestätigung. Sie ist lediglich die Bestätigung der eingegangenen Anzeige des Nahrungsergänzungsmittels beim BVL und keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. Weitere Schritte vor dem Inverkehrbringen sind seitens des Anzeigenden nicht erforderlich, solange das Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht.

Die Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassung oder Genehmigung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um eine Anzeige handelt. Das BVL nimmt keine inhaltliche Prüfung der eingegangenen Anzeigen von Nahrungsergänzungsmitteln vor und trifft somit keine Aussage zur Verkehrsfähigkeit. Die Anzeigen werden vom BVL lediglich an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet. Von dort erfolgt die Überwachung der sich im Verkehr befindlichen Nahrungsergänzungsmittel sowie notwendigenfalls weitere Maßnahmen.

Für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ist der Inverkehrbringer eines Nahrungsergänzungsmittels selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die Frage, ob die enthaltenen Inhaltsstoffe nach dem Lebensmittelrecht zulässig sind und keine möglicherweise rechtlichen Höchstmengen überschreiten.

Die Beantragung einer Allgemeinverfügung oder einer Ausnahmegenehmigung für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Lebensmittels ist nur in bestimmten Ausnahmefällen erforderlich.

Für Lebensmittel, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sich aber rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft im Verkehr befinden, dürfen erst nach Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 LFBG in das Inland verbracht werden, solange bestimmte Verbote dem nicht entgegenstehen. Näheres hierzu erfahren Sie unter: www.bvl.bund.de/allgemeinverfuegungen

Für Produkte, die in Deutschland hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden und deren Zusammensetzung von den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften abweicht, kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB beim BVL beantragt werden. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn eine Gefährdung für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist.
Näheres hierzu können den Internetseiten des BVL entnommen werden unter: www.bvl.bund.de/ausnahmegenehmigungen

Die Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die zuständigen Behörden der Bundesländer. Bei Fragen zur Zusammensetzung oder Kennzeichnung wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde (in der Regel das Ordnungsamt) oder die Oberste für die Lebensmittelüberwachung zuständige Landesbehörde (www.bvl.bund.de/lebensmittelueberwachungDerBundeslaender).

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Lebensmittel, die gemäß Artikel 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 "nicht sicher" sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Weiterhin darf das Erzeugnis keine Inhaltsstoffe mit pharmakologischer Wirkung enthalten und nicht damit beworben werden, dass hiermit Krankheiten geheilt oder gelindert werden könnten, denn dann liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um ein Arzneimittel handelt. Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ist in Deutschland nur nach vorherigem Zulassungsverfahren gemäß § 21 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zulässig. Über die Frage der Zulassungspflicht eines Präparates, mithin über die Einstufung als Lebensmittel oder Arzneimittel, entscheidet jedoch auch hier die zuständige Landesbehörde, in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (www.bfarm.de).

Außerdem darf es sich bei dem Erzeugnis nicht um Lebensmittel handeln, die »neuartig« im Sinne der Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) sind, d.h. nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Nähere Informationen hierzu unter: www.bvl.bund.de/novelfood

Die Einschätzung, ob es sich bei dem Produkt um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel Food Verordnung handelt, hängt u.a. davon ab, welche Zusammensetzung das Endprodukt hat und wie es hergestellt wurde. Für eine Einschätzung, ob es sich bei dem Lebensmittel um Novel-Food handeln könnte, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Landesbehörde.

Bitte beachten Sie, dass sich grundsätzlich jeder Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 6 Abs. 2 der EG-Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden hat. Dies gilt ebenso für Online-Lebensmittelhändler, auch beim Handel über Marktplätze. Sie sind verpflichtet, sich bei der für Ihren Sitz zuständigen Behörde zu melden. In der Regel wird dieser Pflicht bei der Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt durch den Lebensmittelunternehmer nachgekommen, unter Hinweis, dass Lebensmittel in Verkehr gebracht werden sollen.

Eine Liste häufig gestellter Fragen zum Lebensmittelhandel (auch im Internet) finden Sie unter: www.bvl.bund.de/FragenzumLebensmittelhandel

Für weitere Fragen ist es empfehlenswert, sich an einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen zu wenden. Adressen können Sie bei der örtlichen IHK oder über http://svv.ihk.de/svvmain.asp erfragen.

Darüber hinaus können die von den Ländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen kontaktiert werden. Eine Liste der Gegenprobensachverständigen finden Sie auf den Internetseiten des BVL unter:
www.bvl.bund.de/gegenprobensachverstaendige