Grenzüberschreitender Handel

Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

Ab dem 14. Dezember 2019 gelten die Einfuhrregelungen nach der neuen Kontrollverordnung (EU) 2017/625, einschließlich ihrer bis dahin veröffentlichten delegierten und Durchführungsrechtsakte.
Die neuen Regelungen betreffen die Einfuhr all jener Erzeugnisse, die unter Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e, und f der neuen Kontrollverordnung fallen. Neben Erzeugnissen, deren Einfuhr ehemals nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. Verordnung (EU) Nr. 884/2014 geregelt war, betrifft dies Erzeugnisse nach Verordnung (EU) 2015/175, Durchführungsbeschluss 2011/884/EU und Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, sowie Erzeugnisse nach der neuen Verordnung (EU) 2019/1793 zu verstärken Kontrollen.

• Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs:
Eingangsorte nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, welche die nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, wurden als Grenzkontrollstellen neu benannt.

• Verzeichnis der Kontrollstellen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs:
Autorisierte Kontrollstellen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sowie benannte Einfuhrorte nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 884/2014 wurden als Kontrollstellen neu benannt. Für Kontrollstellen sind Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2 und die Mindestanforderungen nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014.