Informationen zur Zulassungs- und Registrierungspflicht

Mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) wurde eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer, die von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln in einer der Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Verarbeitungsstufen tätig sind, eingeführt.

Das Verzeichnis über die zugelassenen und/oder registrierten Futtermittelunternehmer wird gemäß § 25 Abs. 1 der Futtermittelverordnung vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Um den Futtermittelunternehmern ihre Pflichten, denen sie gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nachkommen müssen, deutlich aufzuzeigen und den Futtermittelkontrolleuren der amtlichen Futtermittelüberwachung ein Instrumentarium in die Hand zu geben, mit dem sie ihre Kontrollaufgaben umfassend wahrnehmen können, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den einschlägigen Wirtschaftsverbänden Leitfäden und Merkblätter erarbeitet.