Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Als Kosmetik gelten nur Substanzen, die dafür vorgesehen sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper (Haut, Nägel, Haare), den Zähnen und den Mundschleimhäuten in Berührung zu kommen.

Außerdem müssen sie dazu dienen, den Körper

  • zu reinigen,
  • zu parfümieren,
  • das Aussehen zu verändern,
  • zu schützen,
  • in gutem Zustand zu halten oder
  • den Körpergeruch zu beeinflussen.

Diese Definition wird von vielen Produkten erfüllt: Mittel zur Verschönerung wie Schminke, Nagellack, Hautcreme oder Parfüm ebenso wie Seife, Zahnpasta, Sonnencreme, Deos, Rasierschaum oder Badezusatz.

Es gibt auch Substanzen, die nicht als Kosmetik gelten, obwohl sie der Verschönerung dienen. So sind Mittel zur Einnahme, Inhalation oder Injektion folglich keine Kosmetik, ebenso wenig wie Mittel, die überwiegend als Insektenschutz dienen. Auch Mittel zur Pflege von Tieren sind keine Kosmetik. Um in Deutschland auf den Markt gebracht zu werden, muss Kosmetik den geltenden Vorschriften entsprechen. Große wie kleine Hersteller von Kosmetik müssen durch eine sorgfältige Herstellung und eigene Prüfungen für die Sicherheit ihrer Produkte sorgen. Eine Zulassung muss nicht beantragt werden, jedoch ist eine Sicherheitsbewertung jedes Produktes durch einen einschlägigen Experten Pflicht. Die gesetzlichen Anforderungen an kosmetische Mittel sind hoch und wie Lebensmittel oder andere Verbraucherprodukte unterliegen sie der amtlichen Kontrolle.